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Recht & Finanzen | | von Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR
Neues Wohnungseigentumsgesetz (WEG) seit 1. Dezember 2020 in Kraft
(Foto: peterschreiber.media / stock.adobe.com)

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist seit 1. Dezember 2020 in Kraft

Viele Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen im Würmtal sind von der Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes betroffen, die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat. Hier einige wichtige Änderungen kurz erklärt:

Bauliche Veränderungen

Über bauliche Veränderungen kann ab sofort schon mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden. Durch die bisher erforderlichen, häufig schwer zu erzielenden Mehrheiten kam es nicht selten zu Sanierungsstaus in Eigentümergemeinschaften. Diese können jetzt aufgelöst werden.

Stärkung der Rechte einzelne Eigentümer

Der neue § 20 Abs. 2 S.1 WEG räumt den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung der sogenannter „privilegierten Maßnahmen“ ein. Hierzu gehören:

  • Maßnahmen der Barrierefreiheit
  • Maßnahmen des Einbruchsschutzes
  • Anschluss an das Glasfaserkabel
  • Einbau einer Ladestation für das eigene E-Auto

Die Frage des „Ob“ ist also schnell geklärt. Die Eigentümergemeinschaft hat allerdings nach wie vor die Entscheidungsbefugnis über die Frage des „Wie“, d.h. sie kann nicht nur Vorgaben zur konkreten Ausführung der Maßnahme machen, sondern auch darüber entscheiden, ob die Maßnahme durch den bauwilligen Eigentümer oder durch die Gemeinschaft auf Kosten des Eigentümers ausgeführt wird.

Willensbildung bei der Eigentümerversammlung

Die Willensbildung bei der Eigentümerversammlung in Form der Beschlussfassung ist ab sofort einfacher. So kann die Beschlussfassung künftig auch im Umlaufverfahren erfolgen und die einfache Mehrheit genügt anders als bisher grundsätzlich für alle Bereiche. Die Wohnungseigentümer können zudem neuerdings nach § 23 WEG beschließen, dass auch in elektronischer Form an Eigentümerversammlungen teilgenommen werden kann.

Erweiterte Befugnisse der Verwaltung

Der Verwalter als Vertreter der Gesellschaft nach außen kann künftig z.B. Instandhaltungsmaßnahmen wie Reparaturen im Hausflur ohne Zustimmung der Gemeinschaft in die Wege leiten und Dienstleistungsverträge abschließen. Weitreichende Entscheidungen wie Darlehens- oder Grundstückskaufverträge setzen aber einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer voraus.

© Kerger & Partner Rechtsanwälte GbR, www.kanzlei-kerger.de

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Viele Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen im Würmtal sind von der Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes betroffen, die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat. Hier einige wichtige Änderungen kurz erklärt:

Bauliche Veränderungen

Über bauliche Veränderungen kann ab sofort schon mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden. Durch die bisher erforderlichen, häufig schwer zu erzielenden Mehrheiten kam es nicht selten zu Sanierungsstaus in Eigentümergemeinschaften. Diese können jetzt aufgelöst werden.

Stärkung der Rechte einzelne Eigentümer

Der neue § 20 Abs. 2 S.1 WEG räumt den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung der sogenannter „privilegierten Maßnahmen“ ein. Hierzu gehören:

  • Maßnahmen der Barrierefreiheit
  • Maßnahmen des Einbruchsschutzes
  • Anschluss an das Glasfaserkabel
  • Einbau einer Ladestation für das eigene E-Auto

Die Frage des „Ob“ ist also schnell geklärt. Die Eigentümergemeinschaft hat allerdings nach wie vor die Entscheidungsbefugnis über die Frage des „Wie“, d.h. sie kann nicht nur Vorgaben zur konkreten Ausführung der Maßnahme machen, sondern auch darüber entscheiden, ob die Maßnahme durch den bauwilligen Eigentümer oder durch die Gemeinschaft auf Kosten des Eigentümers ausgeführt wird.

Willensbildung bei der Eigentümerversammlung

Die Willensbildung bei der Eigentümerversammlung in Form der Beschlussfassung ist ab sofort einfacher. So kann die Beschlussfassung künftig auch im Umlaufverfahren erfolgen und die einfache Mehrheit genügt anders als bisher grundsätzlich für alle Bereiche. Die Wohnungseigentümer können zudem neuerdings nach § 23 WEG beschließen, dass auch in elektronischer Form an Eigentümerversammlungen teilgenommen werden kann.

Erweiterte Befugnisse der Verwaltung

Der Verwalter als Vertreter der Gesellschaft nach außen kann künftig z.B. Instandhaltungsmaßnahmen wie Reparaturen im Hausflur ohne Zustimmung der Gemeinschaft in die Wege leiten und Dienstleistungsverträge abschließen. Weitreichende Entscheidungen wie Darlehens- oder Grundstückskaufverträge setzen aber einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer voraus.

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