Kind krank – welche Rechte haben Berufstätige?
Darf man einfach zuhause bleiben wenn Kinder erkranken oder muss man mit Lohnkürzungen rechnen?
Als arbeitnehmende Eltern steht man bei kranken Kindern schnell vor der Herausforderung, Arbeit und Familie unter einen Hut zu bekommen. Darf man einfach zuhause bleiben, ohne dass der Lohn gestrichen wird oder man mit der Kündigung rechnen muss? Wie lange und vor allem wie oft darf ich zuhause bleiben, wenn das eigene Kind krank ist?
Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.
Haben Eltern einen Anspruch auf Freistellung?
Wenn das Kind krank ist und die Betreuung oder Pflege durch einen Elternteil unerlässlich ist, dürfen Angestellte die Arbeit verlassen bzw. ihr fern bleiben, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Geregelt ist das sowohl für gesetzlich Versicherte im Sozialgesetzbuch § 45 und für Privatversicherte im Bürgerlichen Gesetzbuch § 616.
Wie viele Kinderkrankentage hat ein Elternteil?
Bei der Anzahl der Kinderkrankentage sind drei Parameter entscheidend:
- das Kind ist noch keine 12 Jahre alt - diese Altersgrenze gilt nur, wenn das Kind nicht behindert oder auf Hilfe angewiesen ist
- im Haushalt lebt keine andere Person, die sich um das Kind kümmern kann
- der Arzt stellt ein entsprechendes Attest ab dem ersten Krankheitstag aus
Sind diese Parameter erfüllt, kann sich jeder arbeitende Elternteil pro Kalenderjahr für jeweils 15 Arbeitstage freistellen lassen. Alleinerziehende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf insgesamt 30 Arbeitstage. Wenn mehrere Kinder unter 12 Jahren in einem Haushalt wohnen, erhöhen sich die Freistellungstage pro Elternteil auf 35 Tage pro Kalenderjahr. Somit ist für beide Elternteile eine maximale Freistellung für 70 Tage möglich, ebenso für Alleinerziehende.
WICHTIG: Im besten Fall informieren Sie bereits am 1. Krankheitstag den Arbeitgeber über Ihr Fernbleiben und holen zeitnah ein ärztliches Attest.
Was gilt bei Teilzeitarbeit oder bei Mini-/ Midi-Jobs?
Auch Eltern, die in Teilzeit tätig sind, können Kinderkrankentage nehmen, so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, kurz BMFSFJ. Ein möglicherweise zusätzliches Elterngeld reduziert sich dadurch nicht. Wenn ein Mini- oder Midi-Job ausgeübt wird, besteht zwar die Möglichkeit auf unbezahlte Freistellung der Arbeit. Meistens wird von der Krankenkasse aber kein Kinderkrankengeld gezahlt.
Bezahlte Freistellung nicht garantiert
Spricht man von Freistellung muss dabei unterschieden werden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
Bezahlt und unbezahlt meint hier die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch das beschäftigende Unternehmen.
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer immer der Anspruch, sich von der Arbeit bezahlt freistellen zu lassen, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (Paragraph 616, BGB) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Häufig ist aber genau dieser Anspruch durch eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen. Dann ist für arbeitende Elternteile der Antrag auf Kinderkrankengeld vorgesehen, also die unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V.
Wann haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Hier wird zwischen gesetzlich krankenversicherten und privatversicherten Arbeitnehmern/ Eltern unterschieden.
Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld zu beantragen, wenn
- die Pflegebedürftigkeit des Kindes durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
- das erkrankte Kind jünger als 12 Jahre oder – wenn es älter ist – behindert und hilfebedürftig ist.
- es gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung) gibt.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bezog der Arbeitnehmer beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, etc. innerhalb der vorangegangenen 12 Kalendermonate vor der Freistellung, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Privatversicherte Arbeitnehmer können keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen, so die BZgA. Ist ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert, gilt die Versicherung, bei der das Kind mitversichert ist.
Was tun, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Sich selbst krankschreiben lassen, wäre gesetzlich falsch und könnte rein rechtlich betrachtet eine Kündigung nach sich ziehen. Daher sollte man am besten mit seinem Chef in Verbindung treten und entweder über Arbeiten im Home Office sprechen oder selbst Urlaub beantragen. Ideal in einem solchen Fall sind Arbeitskonten, bei denen Überstunden abgebaut oder Minusstunden gesammelt werden können, um später wieder ausgeglichen werden zu können.
Redaktion Unser Würmtal / drr
Kind krank – welche Rechte haben Berufstätige?
Darf man einfach zuhause bleiben wenn Kinder erkranken oder muss man mit Lohnkürzungen rechnen?
Als arbeitnehmende Eltern steht man bei kranken Kindern schnell vor der Herausforderung, Arbeit und Familie unter einen Hut zu bekommen. Darf man einfach zuhause bleiben, ohne dass der Lohn gestrichen wird oder man mit der Kündigung rechnen muss? Wie lange und vor allem wie oft darf ich zuhause bleiben, wenn das eigene Kind krank ist?
Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.
Haben Eltern einen Anspruch auf Freistellung?
Wenn das Kind krank ist und die Betreuung oder Pflege durch einen Elternteil unerlässlich ist, dürfen Angestellte die Arbeit verlassen bzw. ihr fern bleiben, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Geregelt ist das sowohl für gesetzlich Versicherte im Sozialgesetzbuch § 45 und für Privatversicherte im Bürgerlichen Gesetzbuch § 616.
Wie viele Kinderkrankentage hat ein Elternteil?
Bei der Anzahl der Kinderkrankentage sind drei Parameter entscheidend:
- das Kind ist noch keine 12 Jahre alt - diese Altersgrenze gilt nur, wenn das Kind nicht behindert oder auf Hilfe angewiesen ist
- im Haushalt lebt keine andere Person, die sich um das Kind kümmern kann
- der Arzt stellt ein entsprechendes Attest ab dem ersten Krankheitstag aus
Sind diese Parameter erfüllt, kann sich jeder arbeitende Elternteil pro Kalenderjahr für jeweils 15 Arbeitstage freistellen lassen. Alleinerziehende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf insgesamt 30 Arbeitstage. Wenn mehrere Kinder unter 12 Jahren in einem Haushalt wohnen, erhöhen sich die Freistellungstage pro Elternteil auf 35 Tage pro Kalenderjahr. Somit ist für beide Elternteile eine maximale Freistellung für 70 Tage möglich, ebenso für Alleinerziehende.
WICHTIG: Im besten Fall informieren Sie bereits am 1. Krankheitstag den Arbeitgeber über Ihr Fernbleiben und holen zeitnah ein ärztliches Attest.
Was gilt bei Teilzeitarbeit oder bei Mini-/ Midi-Jobs?
Auch Eltern, die in Teilzeit tätig sind, können Kinderkrankentage nehmen, so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, kurz BMFSFJ. Ein möglicherweise zusätzliches Elterngeld reduziert sich dadurch nicht. Wenn ein Mini- oder Midi-Job ausgeübt wird, besteht zwar die Möglichkeit auf unbezahlte Freistellung der Arbeit. Meistens wird von der Krankenkasse aber kein Kinderkrankengeld gezahlt.
Bezahlte Freistellung nicht garantiert
Spricht man von Freistellung muss dabei unterschieden werden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
Bezahlt und unbezahlt meint hier die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch das beschäftigende Unternehmen.
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer immer der Anspruch, sich von der Arbeit bezahlt freistellen zu lassen, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (Paragraph 616, BGB) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Häufig ist aber genau dieser Anspruch durch eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen. Dann ist für arbeitende Elternteile der Antrag auf Kinderkrankengeld vorgesehen, also die unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V.
Wann haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Hier wird zwischen gesetzlich krankenversicherten und privatversicherten Arbeitnehmern/ Eltern unterschieden.
Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld zu beantragen, wenn
- die Pflegebedürftigkeit des Kindes durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
- das erkrankte Kind jünger als 12 Jahre oder – wenn es älter ist – behindert und hilfebedürftig ist.
- es gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung) gibt.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bezog der Arbeitnehmer beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, etc. innerhalb der vorangegangenen 12 Kalendermonate vor der Freistellung, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Privatversicherte Arbeitnehmer können keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen, so die BZgA. Ist ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert, gilt die Versicherung, bei der das Kind mitversichert ist.
Was tun, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Sich selbst krankschreiben lassen, wäre gesetzlich falsch und könnte rein rechtlich betrachtet eine Kündigung nach sich ziehen. Daher sollte man am besten mit seinem Chef in Verbindung treten und entweder über Arbeiten im Home Office sprechen oder selbst Urlaub beantragen. Ideal in einem solchen Fall sind Arbeitskonten, bei denen Überstunden abgebaut oder Minusstunden gesammelt werden können, um später wieder ausgeglichen werden zu können.
Redaktion Unser Würmtal / drr
Kind krank – welche Rechte haben Berufstätige?
Darf man einfach zuhause bleiben wenn Kinder erkranken oder muss man mit Lohnkürzungen rechnen?
Als arbeitnehmende Eltern steht man bei kranken Kindern schnell vor der Herausforderung, Arbeit und Familie unter einen Hut zu bekommen. Darf man einfach zuhause bleiben, ohne dass der Lohn gestrichen wird oder man mit der Kündigung rechnen muss? Wie lange und vor allem wie oft darf ich zuhause bleiben, wenn das eigene Kind krank ist?
Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.
Haben Eltern einen Anspruch auf Freistellung?
Wenn das Kind krank ist und die Betreuung oder Pflege durch einen Elternteil unerlässlich ist, dürfen Angestellte die Arbeit verlassen bzw. ihr fern bleiben, so die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Geregelt ist das sowohl für gesetzlich Versicherte im Sozialgesetzbuch § 45 und für Privatversicherte im Bürgerlichen Gesetzbuch § 616.
Wie viele Kinderkrankentage hat ein Elternteil?
Bei der Anzahl der Kinderkrankentage sind drei Parameter entscheidend:
- das Kind ist noch keine 12 Jahre alt - diese Altersgrenze gilt nur, wenn das Kind nicht behindert oder auf Hilfe angewiesen ist
- im Haushalt lebt keine andere Person, die sich um das Kind kümmern kann
- der Arzt stellt ein entsprechendes Attest ab dem ersten Krankheitstag aus
Sind diese Parameter erfüllt, kann sich jeder arbeitende Elternteil pro Kalenderjahr für jeweils 15 Arbeitstage freistellen lassen. Alleinerziehende haben pro Kalenderjahr Anspruch auf insgesamt 30 Arbeitstage. Wenn mehrere Kinder unter 12 Jahren in einem Haushalt wohnen, erhöhen sich die Freistellungstage pro Elternteil auf 35 Tage pro Kalenderjahr. Somit ist für beide Elternteile eine maximale Freistellung für 70 Tage möglich, ebenso für Alleinerziehende.
WICHTIG: Im besten Fall informieren Sie bereits am 1. Krankheitstag den Arbeitgeber über Ihr Fernbleiben und holen zeitnah ein ärztliches Attest.
Was gilt bei Teilzeitarbeit oder bei Mini-/ Midi-Jobs?
Auch Eltern, die in Teilzeit tätig sind, können Kinderkrankentage nehmen, so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, kurz BMFSFJ. Ein möglicherweise zusätzliches Elterngeld reduziert sich dadurch nicht. Wenn ein Mini- oder Midi-Job ausgeübt wird, besteht zwar die Möglichkeit auf unbezahlte Freistellung der Arbeit. Meistens wird von der Krankenkasse aber kein Kinderkrankengeld gezahlt.
Bezahlte Freistellung nicht garantiert
Spricht man von Freistellung muss dabei unterschieden werden zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
Bezahlt und unbezahlt meint hier die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch das beschäftigende Unternehmen.
Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer immer der Anspruch, sich von der Arbeit bezahlt freistellen zu lassen, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (Paragraph 616, BGB) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Häufig ist aber genau dieser Anspruch durch eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung ausgeschlossen. Dann ist für arbeitende Elternteile der Antrag auf Kinderkrankengeld vorgesehen, also die unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V.
Wann haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Hier wird zwischen gesetzlich krankenversicherten und privatversicherten Arbeitnehmern/ Eltern unterschieden.
Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld zu beantragen, wenn
- die Pflegebedürftigkeit des Kindes durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
- das erkrankte Kind jünger als 12 Jahre oder – wenn es älter ist – behindert und hilfebedürftig ist.
- es gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung) gibt.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bezog der Arbeitnehmer beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, etc. innerhalb der vorangegangenen 12 Kalendermonate vor der Freistellung, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Privatversicherte Arbeitnehmer können keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen, so die BZgA. Ist ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert, gilt die Versicherung, bei der das Kind mitversichert ist.
Was tun, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Sich selbst krankschreiben lassen, wäre gesetzlich falsch und könnte rein rechtlich betrachtet eine Kündigung nach sich ziehen. Daher sollte man am besten mit seinem Chef in Verbindung treten und entweder über Arbeiten im Home Office sprechen oder selbst Urlaub beantragen. Ideal in einem solchen Fall sind Arbeitskonten, bei denen Überstunden abgebaut oder Minusstunden gesammelt werden können, um später wieder ausgeglichen werden zu können.
Redaktion Unser Würmtal / drr