Grundrente ab 2021
Wer jahrelang Kinder groß gezogen oder Angehörige gepflegt hat, bekommt häufig weit weniger Rente, als man zum Leben braucht – und muss sich im schlimmsten Fall sogar noch etwas dazu verdienen.
Um die langjährig Versicherten mit unterdurchschnittlichem Einkommen finanziell zu unterstützen, hat die Bundesregierung im Sommer 2020 die sogenannte Grundrente verabschiedet. Diese tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und steht allen Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland zu, die gewisse Voraussetzungen erfüllen. Welche das im Detail sind und was man tun muss, um die Grundrente zu erhalten, erklärt Rechtsanwältin Bettina Maurer von der Kanzlei Decker, Schad & Kollegen, Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz.
Grundrente für alle – wirklich alle?
Sinn und Zweck des von der Bundesregierung eingeführten Gesetzes ist es, Rentnerinnen und Rentnern zu helfen, die zwar jahrelang gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Doch wer gehört dazu? Bettina Maurer klärt auf: „Anspruch auf die Grundrente haben ab dem 1. Januar 2021 alle, die eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrente beziehen.“ Es profitieren daher auch Menschen, deren Rentenantrag schon länger zurückliegt. Um die Grundrente in voller Höhe zu erhalten, muss eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren erfüllt sein.
Bei der Berechnung werden laut Rechtsexpertin bestimmte Zeiten, die sogenannten Grundrentenzeiten, angerechnet: „Beiträge aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit, Zeiten für Kindererziehung und Angehörigenpflege, Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation sowie sogenannte Ersatzzeiten, wie zum Beispiel Kriegsdienst.“ Welche Beiträge und Zeiten werden hingegen nicht angerechnet? „Nicht berücksichtigt werden freiwillige Beiträge, Zeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I und II oder Zeiten der Schulausbildung“, erklärt Bettina Maurer.
Anträge, Formulare, Papierkram?
Für alle, die befürchten, für den Grundrente-Antrag erst einmal stapelweise Papierberge und Formulare durchzugehen, hat Rechtsanwältin Maurer eine gute Nachricht: „Der Staat prüft den Anspruch und die Höhe automatisch und zahlt entsprechend aus. Die Rentnerinnen und Rentner müssen also keinen Antrag stellen.“ Allerdings muss man sich darüber bewusst sein, dass die Auszahlungen voraussichtlich noch nicht direkt ab dem 1. Januar 2021 starten, da die vorbereitenden Maßnahmen andauern können. Realistisch ist eher eine Auszahlung ab Juli 2021. Aber: „Dafür werden die Ansprüche auch rückwirkend wirksam und entsprechend nachgezahlt“, so die Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz.
Berechnungsgrundlage und Höhe
Wer bekommt nun wie viel von der Grundrente? Bettina Maurer weiß, wie diese berechnet wird: „Wie hoch die Grundrente ausfällt, hängt von der Höhe des Verdienstes innerhalb der Grundrentenzeiten ab. Der Verdienst, der in die Berechnung einfließt, darf nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben.“
Aus diesen Verdienstzeiten ergeben sich sogenannte Entgeltpunkte, wonach sich die Höhe der Grundrente individuell für Rentnerinnen und Rentner berechnet. „Im Maximum kann man so etwa 420 Euro zusätzlich erhalten“, so die Rechtsexpertin. Auch die Lebensleistung wirkt sich positiv aus. Auch hier gilt: Wer mehr Entgeltpunkte erwirtschaftet hat, erhält einen höheren Zuschlag.
Gestaffelter Grundrentenzuschlag: Was heißt das?
Wer die Grundrentenzeit von mindestens 35 Jahren noch nicht erreicht, aber mindestens 33 Jahre voll hat, erhält einen gestaffelten Zuschlag der Grundrente. Diese sieht laut der Rechtsexpertin wie folgt aus: „Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeit haben einen Anspruch auf eine Aufstockung ihrer Rente. Diese steigt mit jedem Monat bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit 35 Jahren die Höhe der vollen Grundrente erreicht ist.“
Grundrentenbedarf und Einkommensprüfung
Um den Grundrentenbedarf zu ermitteln, sieht der Staat vor, das Einkommen der in Deutschland lebenden Rentnerinnen und Rentner zu prüfen. Hierfür tauschen sich Finanzbehörden und Rentenversicherung miteinander aus. Laut ROLAND-Partneranwältin wird das monatliche Einkommen auf die Grundrente angerechnet: „Der Einkommensfreibetrag liegt für Alleinstehende bei 1.250 Euro im Monat, für Ehe- bzw. Lebenspartner bei 1.950 Euro. Liegt das monatliche Einkommen darüber, erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung auf die Grundrente. Ab 1.600 Euro pro Monat bei Alleinstehenden und 2.300 Euro monatlich bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnern wird das Einkommen vollständig, also zu hundert Prozent, angerechnet.“
Doch welche Einkünfte werden als Einkommen gezählt? Bettina Maurer hat auch hierauf eine Antwort: „Sowohl die Nettorente als auch zu versteuerndes Einkommen und Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags werden angerechnet. Steuerfreie Einnahmen hingegen nicht.“
Quelle: ROLAND-Gruppe
Grundrente ab 2021
Wer jahrelang Kinder groß gezogen oder Angehörige gepflegt hat, bekommt häufig weit weniger Rente, als man zum Leben braucht – und muss sich im schlimmsten Fall sogar noch etwas dazu verdienen.
Um die langjährig Versicherten mit unterdurchschnittlichem Einkommen finanziell zu unterstützen, hat die Bundesregierung im Sommer 2020 die sogenannte Grundrente verabschiedet. Diese tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und steht allen Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland zu, die gewisse Voraussetzungen erfüllen. Welche das im Detail sind und was man tun muss, um die Grundrente zu erhalten, erklärt Rechtsanwältin Bettina Maurer von der Kanzlei Decker, Schad & Kollegen, Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz.
Grundrente für alle – wirklich alle?
Sinn und Zweck des von der Bundesregierung eingeführten Gesetzes ist es, Rentnerinnen und Rentnern zu helfen, die zwar jahrelang gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Doch wer gehört dazu? Bettina Maurer klärt auf: „Anspruch auf die Grundrente haben ab dem 1. Januar 2021 alle, die eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrente beziehen.“ Es profitieren daher auch Menschen, deren Rentenantrag schon länger zurückliegt. Um die Grundrente in voller Höhe zu erhalten, muss eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren erfüllt sein.
Bei der Berechnung werden laut Rechtsexpertin bestimmte Zeiten, die sogenannten Grundrentenzeiten, angerechnet: „Beiträge aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit, Zeiten für Kindererziehung und Angehörigenpflege, Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation sowie sogenannte Ersatzzeiten, wie zum Beispiel Kriegsdienst.“ Welche Beiträge und Zeiten werden hingegen nicht angerechnet? „Nicht berücksichtigt werden freiwillige Beiträge, Zeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I und II oder Zeiten der Schulausbildung“, erklärt Bettina Maurer.
Anträge, Formulare, Papierkram?
Für alle, die befürchten, für den Grundrente-Antrag erst einmal stapelweise Papierberge und Formulare durchzugehen, hat Rechtsanwältin Maurer eine gute Nachricht: „Der Staat prüft den Anspruch und die Höhe automatisch und zahlt entsprechend aus. Die Rentnerinnen und Rentner müssen also keinen Antrag stellen.“ Allerdings muss man sich darüber bewusst sein, dass die Auszahlungen voraussichtlich noch nicht direkt ab dem 1. Januar 2021 starten, da die vorbereitenden Maßnahmen andauern können. Realistisch ist eher eine Auszahlung ab Juli 2021. Aber: „Dafür werden die Ansprüche auch rückwirkend wirksam und entsprechend nachgezahlt“, so die Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz.
Berechnungsgrundlage und Höhe
Wer bekommt nun wie viel von der Grundrente? Bettina Maurer weiß, wie diese berechnet wird: „Wie hoch die Grundrente ausfällt, hängt von der Höhe des Verdienstes innerhalb der Grundrentenzeiten ab. Der Verdienst, der in die Berechnung einfließt, darf nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben.“
Aus diesen Verdienstzeiten ergeben sich sogenannte Entgeltpunkte, wonach sich die Höhe der Grundrente individuell für Rentnerinnen und Rentner berechnet. „Im Maximum kann man so etwa 420 Euro zusätzlich erhalten“, so die Rechtsexpertin. Auch die Lebensleistung wirkt sich positiv aus. Auch hier gilt: Wer mehr Entgeltpunkte erwirtschaftet hat, erhält einen höheren Zuschlag.
Gestaffelter Grundrentenzuschlag: Was heißt das?
Wer die Grundrentenzeit von mindestens 35 Jahren noch nicht erreicht, aber mindestens 33 Jahre voll hat, erhält einen gestaffelten Zuschlag der Grundrente. Diese sieht laut der Rechtsexpertin wie folgt aus: „Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeit haben einen Anspruch auf eine Aufstockung ihrer Rente. Diese steigt mit jedem Monat bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit 35 Jahren die Höhe der vollen Grundrente erreicht ist.“
Grundrentenbedarf und Einkommensprüfung
Um den Grundrentenbedarf zu ermitteln, sieht der Staat vor, das Einkommen der in Deutschland lebenden Rentnerinnen und Rentner zu prüfen. Hierfür tauschen sich Finanzbehörden und Rentenversicherung miteinander aus. Laut ROLAND-Partneranwältin wird das monatliche Einkommen auf die Grundrente angerechnet: „Der Einkommensfreibetrag liegt für Alleinstehende bei 1.250 Euro im Monat, für Ehe- bzw. Lebenspartner bei 1.950 Euro. Liegt das monatliche Einkommen darüber, erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung auf die Grundrente. Ab 1.600 Euro pro Monat bei Alleinstehenden und 2.300 Euro monatlich bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnern wird das Einkommen vollständig, also zu hundert Prozent, angerechnet.“
Doch welche Einkünfte werden als Einkommen gezählt? Bettina Maurer hat auch hierauf eine Antwort: „Sowohl die Nettorente als auch zu versteuerndes Einkommen und Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags werden angerechnet. Steuerfreie Einnahmen hingegen nicht.“
Quelle: ROLAND-Gruppe
Grundrente ab 2021
Wer jahrelang Kinder groß gezogen oder Angehörige gepflegt hat, bekommt häufig weit weniger Rente, als man zum Leben braucht – und muss sich im schlimmsten Fall sogar noch etwas dazu verdienen.
Um die langjährig Versicherten mit unterdurchschnittlichem Einkommen finanziell zu unterstützen, hat die Bundesregierung im Sommer 2020 die sogenannte Grundrente verabschiedet. Diese tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und steht allen Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland zu, die gewisse Voraussetzungen erfüllen. Welche das im Detail sind und was man tun muss, um die Grundrente zu erhalten, erklärt Rechtsanwältin Bettina Maurer von der Kanzlei Decker, Schad & Kollegen, Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz.
Grundrente für alle – wirklich alle?
Sinn und Zweck des von der Bundesregierung eingeführten Gesetzes ist es, Rentnerinnen und Rentnern zu helfen, die zwar jahrelang gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Doch wer gehört dazu? Bettina Maurer klärt auf: „Anspruch auf die Grundrente haben ab dem 1. Januar 2021 alle, die eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrente beziehen.“ Es profitieren daher auch Menschen, deren Rentenantrag schon länger zurückliegt. Um die Grundrente in voller Höhe zu erhalten, muss eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren erfüllt sein.
Bei der Berechnung werden laut Rechtsexpertin bestimmte Zeiten, die sogenannten Grundrentenzeiten, angerechnet: „Beiträge aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit, Zeiten für Kindererziehung und Angehörigenpflege, Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation sowie sogenannte Ersatzzeiten, wie zum Beispiel Kriegsdienst.“ Welche Beiträge und Zeiten werden hingegen nicht angerechnet? „Nicht berücksichtigt werden freiwillige Beiträge, Zeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I und II oder Zeiten der Schulausbildung“, erklärt Bettina Maurer.
Anträge, Formulare, Papierkram?
Für alle, die befürchten, für den Grundrente-Antrag erst einmal stapelweise Papierberge und Formulare durchzugehen, hat Rechtsanwältin Maurer eine gute Nachricht: „Der Staat prüft den Anspruch und die Höhe automatisch und zahlt entsprechend aus. Die Rentnerinnen und Rentner müssen also keinen Antrag stellen.“ Allerdings muss man sich darüber bewusst sein, dass die Auszahlungen voraussichtlich noch nicht direkt ab dem 1. Januar 2021 starten, da die vorbereitenden Maßnahmen andauern können. Realistisch ist eher eine Auszahlung ab Juli 2021. Aber: „Dafür werden die Ansprüche auch rückwirkend wirksam und entsprechend nachgezahlt“, so die Partneranwältin von ROLAND Rechtsschutz.
Berechnungsgrundlage und Höhe
Wer bekommt nun wie viel von der Grundrente? Bettina Maurer weiß, wie diese berechnet wird: „Wie hoch die Grundrente ausfällt, hängt von der Höhe des Verdienstes innerhalb der Grundrentenzeiten ab. Der Verdienst, der in die Berechnung einfließt, darf nicht weniger als 30 Prozent und nicht mehr als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben.“
Aus diesen Verdienstzeiten ergeben sich sogenannte Entgeltpunkte, wonach sich die Höhe der Grundrente individuell für Rentnerinnen und Rentner berechnet. „Im Maximum kann man so etwa 420 Euro zusätzlich erhalten“, so die Rechtsexpertin. Auch die Lebensleistung wirkt sich positiv aus. Auch hier gilt: Wer mehr Entgeltpunkte erwirtschaftet hat, erhält einen höheren Zuschlag.
Gestaffelter Grundrentenzuschlag: Was heißt das?
Wer die Grundrentenzeit von mindestens 35 Jahren noch nicht erreicht, aber mindestens 33 Jahre voll hat, erhält einen gestaffelten Zuschlag der Grundrente. Diese sieht laut der Rechtsexpertin wie folgt aus: „Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeit haben einen Anspruch auf eine Aufstockung ihrer Rente. Diese steigt mit jedem Monat bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit 35 Jahren die Höhe der vollen Grundrente erreicht ist.“
Grundrentenbedarf und Einkommensprüfung
Um den Grundrentenbedarf zu ermitteln, sieht der Staat vor, das Einkommen der in Deutschland lebenden Rentnerinnen und Rentner zu prüfen. Hierfür tauschen sich Finanzbehörden und Rentenversicherung miteinander aus. Laut ROLAND-Partneranwältin wird das monatliche Einkommen auf die Grundrente angerechnet: „Der Einkommensfreibetrag liegt für Alleinstehende bei 1.250 Euro im Monat, für Ehe- bzw. Lebenspartner bei 1.950 Euro. Liegt das monatliche Einkommen darüber, erfolgt eine 60-prozentige Anrechnung auf die Grundrente. Ab 1.600 Euro pro Monat bei Alleinstehenden und 2.300 Euro monatlich bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnern wird das Einkommen vollständig, also zu hundert Prozent, angerechnet.“
Doch welche Einkünfte werden als Einkommen gezählt? Bettina Maurer hat auch hierauf eine Antwort: „Sowohl die Nettorente als auch zu versteuerndes Einkommen und Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags werden angerechnet. Steuerfreie Einnahmen hingegen nicht.“
Quelle: ROLAND-Gruppe