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Verwaltung | | von Landkreis München

Neufassung Corona-Testverordnung

Am 30. Juni 2022 ist eine auch für den Landkreis München gültige Neufassung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten.

Am 30. Juni 2022 ist eine Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2) in Kraft getreten. Damit wurden die anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen (=Bürgertestungen) eingeschränkt. Besonders schützenswerte Personengruppen haben weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest. Für bestimmte Personengruppen wird ein Bürgertest (Antigenschnelltest) mit einem Eigenanteil von 3,00 Euro eingeführt ("3-Euro-Bürgertest").

In welchen Fällen weiterhin ein Anspruch auf kostenlose Testung mittels PoC-Antigenschnelltest oder PCR-Test besteht, welche Möglichkeiten es für kostenpflichtige Testungen gibt sowie die aktuelle Übersicht der kommunalen und durch den öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten privaten Teststellen im Landkreis München finden Sie wie gewohnt unter www.landkreis-muenchen.de/coronatest.

Quelle: Landkreis München

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In welchen Fällen weiterhin ein Anspruch auf kostenlose Testung mittels PoC-Antigenschnelltest oder PCR-Test besteht, welche Möglichkeiten es für kostenpflichtige Testungen gibt sowie die aktuelle Übersicht der kommunalen und durch den öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten privaten Teststellen im Landkreis München finden Sie wie gewohnt unter www.landkreis-muenchen.de/coronatest.

Quelle: Landkreis München

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