Lockerungen im Landkreis Starnberg ab heute möglich
Heute, am 8. März 2021, tritt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung in Kraft. In der neuen Verordnung sind viele Maßnahmen und Regelungen inzidenzabhängig, so dass man ab jetzt die 7-Tage-Inzidenz genau im Auge behalten muss.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmte gestern durch Bekanntmachung für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie ab dem 8. März zunächst maßgebliche Inzidenzeinstufung. Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Starnberg in der letzten Zeit konstant unter 50 und am Sonntag bei 44,6 lag, können ab heute beispielsweise Geschäfte öffnen, ist kontaktfreier Sport im Freien auch in Gruppen erlaubt und auch Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen öffnen. Alle Einzelheiten sind der Verordnung unter folgenden Links zu entnehmen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/ und https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.
Landrat Stefan Frey: „Ich sehe die inzidenzabhängigen Regeln mit gemischten Gefühlen. Am 28.2. war unser Wert bei 24,9, jetzt sind wir bei 44,6. Auch bei uns macht sich das Mutationsgeschehen deutlich bemerkbar. Jetzt ist es gerade so, dass man in Starnberg Einkaufen kann, anderswo nicht. Das kann sich mit dem aktuellen staatlichen Regelwerk immer wieder rasch ändern; ich hoffe, dass dieses Regelwerk damit auch wirklich der Praxis gerecht wird und wir nicht ständig ein Auf und Zu und Auf und Zu erleben! Ich freue mich wirklich, dass unsere Geschäfte nun öffnen dürfen und es auch sonst wieder eine Menge mehr an Freiheiten gibt. Gerade der Einzelhandel hat viel in Hygienekonzepte investiert. Dort findet auch nicht das Infektionsgeschehen statt. Genau deshalb heißt es auch gemeinsam dafür zu sorgen, dass wir das Erreichte nicht auf’s Spiel setzen. Gerade im Freizeitverhalten und bei privaten Kontakten sollte man sich wirklich weiter disziplinieren und die schon gewohnten Abstands- und Hygieneregeln einhalten.“
Was hat es mit den inzidenzabhängigen Regeln auf sich?
Wird ein Wert der 7-Tage-lnzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten hat das Landratsamt dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten für den Landkreis dann ab dem zweiten Tag nach den drei aufeinander folgenden Tagen, frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung; in der Bekanntmachung ist der erste Geltungstag anzugeben.
Die wichtigsten inzidenzabhängigen Lockerungen auf einen Blick
Kontaktbeschränkung
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 darf man sich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 35, sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Sport
Wird eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten, ist kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen und andere Sportstätten wie z.B. Golf- und Tennisplätze dürfen zur Ausübung von kontaktlosem Sport wieder betrieben und benutzt werden, allerdings nur im Freien auf den Außensportanlagen. In den Innenräumen ist die Ausübung von Sport weiterhin untersagt.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt – also mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Außerdem sind zusätzlich unter freiem Himmel Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Handel- und Dienstleistungsbetriebe
Wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, dürfen Ladengeschäfte mit Kundenverkehr öffnen. Die Inhaber müssen jedoch darauf achten, dass sich nicht zu viele Kunden gleichzeitig im Geschäft aufhalten, also bestimmte Quadratmeterzahlen pro Kunde beachten und ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten.
Kulturstätten
Wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird dürfen Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten öffnen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ist eine Öffnung nur nach vorheriger Terminbuchung und mit bestimmten Auflagen erlaubt.
Quelle: Landratsamt Starnberg
Lockerungen im Landkreis Starnberg ab heute möglich
Heute, am 8. März 2021, tritt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung in Kraft. In der neuen Verordnung sind viele Maßnahmen und Regelungen inzidenzabhängig, so dass man ab jetzt die 7-Tage-Inzidenz genau im Auge behalten muss.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmte gestern durch Bekanntmachung für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie ab dem 8. März zunächst maßgebliche Inzidenzeinstufung. Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Starnberg in der letzten Zeit konstant unter 50 und am Sonntag bei 44,6 lag, können ab heute beispielsweise Geschäfte öffnen, ist kontaktfreier Sport im Freien auch in Gruppen erlaubt und auch Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen öffnen. Alle Einzelheiten sind der Verordnung unter folgenden Links zu entnehmen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/ und https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.
Landrat Stefan Frey: „Ich sehe die inzidenzabhängigen Regeln mit gemischten Gefühlen. Am 28.2. war unser Wert bei 24,9, jetzt sind wir bei 44,6. Auch bei uns macht sich das Mutationsgeschehen deutlich bemerkbar. Jetzt ist es gerade so, dass man in Starnberg Einkaufen kann, anderswo nicht. Das kann sich mit dem aktuellen staatlichen Regelwerk immer wieder rasch ändern; ich hoffe, dass dieses Regelwerk damit auch wirklich der Praxis gerecht wird und wir nicht ständig ein Auf und Zu und Auf und Zu erleben! Ich freue mich wirklich, dass unsere Geschäfte nun öffnen dürfen und es auch sonst wieder eine Menge mehr an Freiheiten gibt. Gerade der Einzelhandel hat viel in Hygienekonzepte investiert. Dort findet auch nicht das Infektionsgeschehen statt. Genau deshalb heißt es auch gemeinsam dafür zu sorgen, dass wir das Erreichte nicht auf’s Spiel setzen. Gerade im Freizeitverhalten und bei privaten Kontakten sollte man sich wirklich weiter disziplinieren und die schon gewohnten Abstands- und Hygieneregeln einhalten.“
Was hat es mit den inzidenzabhängigen Regeln auf sich?
Wird ein Wert der 7-Tage-lnzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten hat das Landratsamt dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten für den Landkreis dann ab dem zweiten Tag nach den drei aufeinander folgenden Tagen, frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung; in der Bekanntmachung ist der erste Geltungstag anzugeben.
Die wichtigsten inzidenzabhängigen Lockerungen auf einen Blick
Kontaktbeschränkung
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 darf man sich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 35, sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Sport
Wird eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten, ist kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen und andere Sportstätten wie z.B. Golf- und Tennisplätze dürfen zur Ausübung von kontaktlosem Sport wieder betrieben und benutzt werden, allerdings nur im Freien auf den Außensportanlagen. In den Innenräumen ist die Ausübung von Sport weiterhin untersagt.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt – also mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Außerdem sind zusätzlich unter freiem Himmel Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Handel- und Dienstleistungsbetriebe
Wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, dürfen Ladengeschäfte mit Kundenverkehr öffnen. Die Inhaber müssen jedoch darauf achten, dass sich nicht zu viele Kunden gleichzeitig im Geschäft aufhalten, also bestimmte Quadratmeterzahlen pro Kunde beachten und ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten.
Kulturstätten
Wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird dürfen Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten öffnen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ist eine Öffnung nur nach vorheriger Terminbuchung und mit bestimmten Auflagen erlaubt.
Quelle: Landratsamt Starnberg
Lockerungen im Landkreis Starnberg ab heute möglich
Heute, am 8. März 2021, tritt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung in Kraft. In der neuen Verordnung sind viele Maßnahmen und Regelungen inzidenzabhängig, so dass man ab jetzt die 7-Tage-Inzidenz genau im Auge behalten muss.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmte gestern durch Bekanntmachung für alle Landkreise und kreisfreien Städte die für sie ab dem 8. März zunächst maßgebliche Inzidenzeinstufung. Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Starnberg in der letzten Zeit konstant unter 50 und am Sonntag bei 44,6 lag, können ab heute beispielsweise Geschäfte öffnen, ist kontaktfreier Sport im Freien auch in Gruppen erlaubt und auch Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen öffnen. Alle Einzelheiten sind der Verordnung unter folgenden Links zu entnehmen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/ und https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.
Landrat Stefan Frey: „Ich sehe die inzidenzabhängigen Regeln mit gemischten Gefühlen. Am 28.2. war unser Wert bei 24,9, jetzt sind wir bei 44,6. Auch bei uns macht sich das Mutationsgeschehen deutlich bemerkbar. Jetzt ist es gerade so, dass man in Starnberg Einkaufen kann, anderswo nicht. Das kann sich mit dem aktuellen staatlichen Regelwerk immer wieder rasch ändern; ich hoffe, dass dieses Regelwerk damit auch wirklich der Praxis gerecht wird und wir nicht ständig ein Auf und Zu und Auf und Zu erleben! Ich freue mich wirklich, dass unsere Geschäfte nun öffnen dürfen und es auch sonst wieder eine Menge mehr an Freiheiten gibt. Gerade der Einzelhandel hat viel in Hygienekonzepte investiert. Dort findet auch nicht das Infektionsgeschehen statt. Genau deshalb heißt es auch gemeinsam dafür zu sorgen, dass wir das Erreichte nicht auf’s Spiel setzen. Gerade im Freizeitverhalten und bei privaten Kontakten sollte man sich wirklich weiter disziplinieren und die schon gewohnten Abstands- und Hygieneregeln einhalten.“
Was hat es mit den inzidenzabhängigen Regeln auf sich?
Wird ein Wert der 7-Tage-lnzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten hat das Landratsamt dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten für den Landkreis dann ab dem zweiten Tag nach den drei aufeinander folgenden Tagen, frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung; in der Bekanntmachung ist der erste Geltungstag anzugeben.
Die wichtigsten inzidenzabhängigen Lockerungen auf einen Blick
Kontaktbeschränkung
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 darf man sich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 35, sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Sport
Wird eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten, ist kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen und andere Sportstätten wie z.B. Golf- und Tennisplätze dürfen zur Ausübung von kontaktlosem Sport wieder betrieben und benutzt werden, allerdings nur im Freien auf den Außensportanlagen. In den Innenräumen ist die Ausübung von Sport weiterhin untersagt.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt – also mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Außerdem sind zusätzlich unter freiem Himmel Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Handel- und Dienstleistungsbetriebe
Wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, dürfen Ladengeschäfte mit Kundenverkehr öffnen. Die Inhaber müssen jedoch darauf achten, dass sich nicht zu viele Kunden gleichzeitig im Geschäft aufhalten, also bestimmte Quadratmeterzahlen pro Kunde beachten und ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten.
Kulturstätten
Wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird dürfen Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten öffnen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, ist eine Öffnung nur nach vorheriger Terminbuchung und mit bestimmten Auflagen erlaubt.
Quelle: Landratsamt Starnberg