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Justiz | | von BUND
Lage des sogenannten Douglas-Wäldchens - rot umrandet die geplante Abbaufläche (Foto: Unser Würmtal)
Lage des sogenannten Douglas-Wäldchens - rot umrandet die geplante Abbaufläche (Foto: Unser Würmtal)

Klage gegen Kiesabbau gescheitert

Antrag des BUND Naturschutz gegen LRA München bzgl. Auskiesung bei Planegg im Eilverfahren abgelehnt

Im März 2022 hatte das Landratsamt der Fa. Glück die Genehmigung erteilt, auf der Fläche des sogenannten Douglaswäldchens Kies abzubauen. Dagegen hatte der Landesverband des BUND Naturschutz (BN) mit Unterstützung vom Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V. Klage erhoben (UWT berichtete). Gegen den Beschluss des Gerichts im Eilverfahren hat der BUND Naturschutz nun Beschwerde eingelegt. Nur wenige Tage bevor bekannt wurde, dass die Stadt München aus der Auskiesung im Forst Kasten aussteigt, hat das Gericht keine Fehler im Genehmigungsbescheid des Landratsamts erkannt. Auf viele Argumente der Kläger ist das Gericht aber gar nicht eingegangen.

Dass aufgrund des Klimawandels die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 Auswirkungen auf klimarelevante Genehmigungsverfahren haben soll, weist das Gericht schon mal in Bausch und Bogen von sich. Es gäbe keine klagbaren Rechtsverordnungen. Dabei wird völlig unter den Tisch gekehrt, dass der Ausgleich des Bannwaldverlustes Jahrzehnte braucht, um auch nur annähernd wieder die Funktionstüchtigkeit des jetzigen Bestandes zu erreichen. Zeit, die angesichts des Klimawandels nicht zur Verfügung steht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Landratsamt sich der Einschätzung des AELF angeschlossen hat und damit aber auch selbst das Ermessen ausreichend ausgeübt hat.

Bei genauem Hinsehen, was das AELF schreibt, bekommt man aber den Eindruck, dass es dem Landratsamt nahegelegt hatte, das Einvernehmen zu verweigern. Es schreibt: „Die Fläche ist weder als Vorrang-, noch als Vorbehaltsfläche für den Kiesabbau ausgewiesen. Sie war bereits mit Bescheid des LRA München vom 13.06.1973 aus Gründen des Siedlungsdrucks im Ballungsraum sowie des Erholungs- und Freizeitbedürfnisses der Bevölkerung ausdrücklich von der Kiesausbeute ausgenommen. Diese Begründung trifft heute ohne Zweifel noch wesentlich klarer zu. Landesplanerisch wie lokal sprechen also einige Gründe für den Walderhalt.“ Warum es dennoch nicht konsequenterweise feststellte, dass die Rodung zugunsten des Kiesabbaus aus seiner Sicht zu unterbleiben habe, bleibt im Dunklen.

Das Gericht erwähnt nicht, dass es auf der Münchner Schotterebene auch außerhalb von Waldgebieten genug Kies gibt, auch lokal, also keine Versorgungsengpässe zu befürchten sind. Es stellt damit den Profitinteressen von Privatunternehmen einen Freibrief für die völlig unnötige Rodung eines Bannwalds aus, der auch dem Staub-, Lärm- und Klimaschutz dient, um dann Kies abzubauen. Das Schutzgut Landschaftsschutzgebiet wird erst gar nicht untersucht. Dass das Landratsamt dem Unternehmen in der Vergangenheit alle Auflagen bezüglich Verfüllfristen am Ende sogar völlig aufgehoben hat, erwähnt das Gericht genauso wenig wie die Tatsache, dass sich keine 300 m entfernt schon eine offene Grube befindet (die ursprünglich schon 2008 hätte verfüllt sein sollen).

Es ist für uns nicht erkennbar, dass das Landratsamt ein ergebnisoffenes Ermessen ausgeübt hat, denn dann hätte es keine Abgrabungsgenehmigung erteilen dürfen. Das Gericht sieht nicht ausreichend Anlass, die Fehler des Landratsamts zu rügen. Wir haben deshalb gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof eingelegt.

Quelle: BUND Naturschutz und Grünzug-Netzwerk Würmtal

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Lage des sogenannten Douglas-Wäldchens - rot umrandet die geplante Abbaufläche (Foto: Unser Würmtal)
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Im März 2022 hatte das Landratsamt der Fa. Glück die Genehmigung erteilt, auf der Fläche des sogenannten Douglaswäldchens Kies abzubauen. Dagegen hatte der Landesverband des BUND Naturschutz (BN) mit Unterstützung vom Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V. Klage erhoben (UWT berichtete). Gegen den Beschluss des Gerichts im Eilverfahren hat der BUND Naturschutz nun Beschwerde eingelegt. Nur wenige Tage bevor bekannt wurde, dass die Stadt München aus der Auskiesung im Forst Kasten aussteigt, hat das Gericht keine Fehler im Genehmigungsbescheid des Landratsamts erkannt. Auf viele Argumente der Kläger ist das Gericht aber gar nicht eingegangen.

Dass aufgrund des Klimawandels die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 Auswirkungen auf klimarelevante Genehmigungsverfahren haben soll, weist das Gericht schon mal in Bausch und Bogen von sich. Es gäbe keine klagbaren Rechtsverordnungen. Dabei wird völlig unter den Tisch gekehrt, dass der Ausgleich des Bannwaldverlustes Jahrzehnte braucht, um auch nur annähernd wieder die Funktionstüchtigkeit des jetzigen Bestandes zu erreichen. Zeit, die angesichts des Klimawandels nicht zur Verfügung steht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Landratsamt sich der Einschätzung des AELF angeschlossen hat und damit aber auch selbst das Ermessen ausreichend ausgeübt hat.

Bei genauem Hinsehen, was das AELF schreibt, bekommt man aber den Eindruck, dass es dem Landratsamt nahegelegt hatte, das Einvernehmen zu verweigern. Es schreibt: „Die Fläche ist weder als Vorrang-, noch als Vorbehaltsfläche für den Kiesabbau ausgewiesen. Sie war bereits mit Bescheid des LRA München vom 13.06.1973 aus Gründen des Siedlungsdrucks im Ballungsraum sowie des Erholungs- und Freizeitbedürfnisses der Bevölkerung ausdrücklich von der Kiesausbeute ausgenommen. Diese Begründung trifft heute ohne Zweifel noch wesentlich klarer zu. Landesplanerisch wie lokal sprechen also einige Gründe für den Walderhalt.“ Warum es dennoch nicht konsequenterweise feststellte, dass die Rodung zugunsten des Kiesabbaus aus seiner Sicht zu unterbleiben habe, bleibt im Dunklen.

Das Gericht erwähnt nicht, dass es auf der Münchner Schotterebene auch außerhalb von Waldgebieten genug Kies gibt, auch lokal, also keine Versorgungsengpässe zu befürchten sind. Es stellt damit den Profitinteressen von Privatunternehmen einen Freibrief für die völlig unnötige Rodung eines Bannwalds aus, der auch dem Staub-, Lärm- und Klimaschutz dient, um dann Kies abzubauen. Das Schutzgut Landschaftsschutzgebiet wird erst gar nicht untersucht. Dass das Landratsamt dem Unternehmen in der Vergangenheit alle Auflagen bezüglich Verfüllfristen am Ende sogar völlig aufgehoben hat, erwähnt das Gericht genauso wenig wie die Tatsache, dass sich keine 300 m entfernt schon eine offene Grube befindet (die ursprünglich schon 2008 hätte verfüllt sein sollen).

Es ist für uns nicht erkennbar, dass das Landratsamt ein ergebnisoffenes Ermessen ausgeübt hat, denn dann hätte es keine Abgrabungsgenehmigung erteilen dürfen. Das Gericht sieht nicht ausreichend Anlass, die Fehler des Landratsamts zu rügen. Wir haben deshalb gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof eingelegt.

Quelle: BUND Naturschutz und Grünzug-Netzwerk Würmtal

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