Keine Änderung der Vorgaben für Schulen und Kitas im Landkreis Starnberg
Im Landkreis Starnberg liag die 7-Tages-Inzidenz laut RKI gestern bei 70,20. Damit liegt der Wert zwischen 50 und 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Für Schulen und Kindertageseinrichtungen bleibt es damit bei den bisherigen Regelungen. Öffnungen, wie beispielsweise der Außengastronomie, sind nicht möglich.
Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Im Landkreis Starnberg findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Starnberg können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für die Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.
Organisierte Spielgruppen sind ebenfalls zulässig sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb) und die entsprechenden Schutz-und Hygienevorgaben eingehalten werden.
Diese Festlegungen erfolgt aufgrund der §§ 18 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).
Keine weiteren Öffnungsschritte für Handel, Gastronomie etc. möglich
Im Landkreis Starnberg kommt es in der nächsten Woche zu keinen weiteren Öffnungsschritten für Außengastronomie, Theater oder auch Kino.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat darüber informiert, dass aufgrund des landesweiten besorgniserregenden Anstiegs der Infektionen bayernweit nicht mehr von einer stabilen Lage ausgegangen werden kann. Es sei zu erwarten, dass die 7-Tage-Inzidenz in Bayern in den nächsten Tagen 100 übersteigt. Es hat mitgeteilt, dass bis auf Weiteres das Einvernehmen zu Öffnungsschritten (nach § 27 BayIfSMV) nicht erteilt wird. Es würden zunächst die Beratungen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März abgewartet werden.
Landrat Stefan Frey: „Aus meiner Sicht wäre eine gezielte Lockerung für bestimmte geeignete Bereiche, wie den Einzelhandel, sicherlich vertretbar. Insoweit sollte wirklich mehr das konkrete Infektionsgeschehen in den unterschiedlichen Bereichen in den Blick genommen werden und weniger auf starre Inzidenzwerte abgestellt werden. Beim ständigen Auf und Zu und ständigen wöchentlichen Änderungen fehlt letztlich ein klare Linie, die die Menschen auch gut und schlüssig nachvollziehen können. Darunter leidet zunehmend die Akzeptanz der Maßnahmen. Die brauchen wir aber unbedingt solange bis die Impfungen flächendeckend greifen.“
Weitere Regelungen im Detail
Kontaktbeschränkung
Die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen gelten unverändert weiter. Das bedeutet: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 der 12. BayIfSMV).
Handel- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (§ 12 der 12. BayIfSMV).
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten (§ 23 der 12. BayIfSMV).
Sport
Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt (§ 10 der 12. BayIfSMV). Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Tagesaktuelle Informationen für den Bereich Sport sind gut übersichtlich auch immer auf der Homepage des BLSV abrufbar: bayernsport-blsv.de/coronavirus/
Quelle: Landratsamt Starnberg
Keine Änderung der Vorgaben für Schulen und Kitas im Landkreis Starnberg
Im Landkreis Starnberg liag die 7-Tages-Inzidenz laut RKI gestern bei 70,20. Damit liegt der Wert zwischen 50 und 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Für Schulen und Kindertageseinrichtungen bleibt es damit bei den bisherigen Regelungen. Öffnungen, wie beispielsweise der Außengastronomie, sind nicht möglich.
Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Im Landkreis Starnberg findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Starnberg können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für die Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.
Organisierte Spielgruppen sind ebenfalls zulässig sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb) und die entsprechenden Schutz-und Hygienevorgaben eingehalten werden.
Diese Festlegungen erfolgt aufgrund der §§ 18 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).
Keine weiteren Öffnungsschritte für Handel, Gastronomie etc. möglich
Im Landkreis Starnberg kommt es in der nächsten Woche zu keinen weiteren Öffnungsschritten für Außengastronomie, Theater oder auch Kino.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat darüber informiert, dass aufgrund des landesweiten besorgniserregenden Anstiegs der Infektionen bayernweit nicht mehr von einer stabilen Lage ausgegangen werden kann. Es sei zu erwarten, dass die 7-Tage-Inzidenz in Bayern in den nächsten Tagen 100 übersteigt. Es hat mitgeteilt, dass bis auf Weiteres das Einvernehmen zu Öffnungsschritten (nach § 27 BayIfSMV) nicht erteilt wird. Es würden zunächst die Beratungen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März abgewartet werden.
Landrat Stefan Frey: „Aus meiner Sicht wäre eine gezielte Lockerung für bestimmte geeignete Bereiche, wie den Einzelhandel, sicherlich vertretbar. Insoweit sollte wirklich mehr das konkrete Infektionsgeschehen in den unterschiedlichen Bereichen in den Blick genommen werden und weniger auf starre Inzidenzwerte abgestellt werden. Beim ständigen Auf und Zu und ständigen wöchentlichen Änderungen fehlt letztlich ein klare Linie, die die Menschen auch gut und schlüssig nachvollziehen können. Darunter leidet zunehmend die Akzeptanz der Maßnahmen. Die brauchen wir aber unbedingt solange bis die Impfungen flächendeckend greifen.“
Weitere Regelungen im Detail
Kontaktbeschränkung
Die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen gelten unverändert weiter. Das bedeutet: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 der 12. BayIfSMV).
Handel- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (§ 12 der 12. BayIfSMV).
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten (§ 23 der 12. BayIfSMV).
Sport
Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt (§ 10 der 12. BayIfSMV). Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Tagesaktuelle Informationen für den Bereich Sport sind gut übersichtlich auch immer auf der Homepage des BLSV abrufbar: bayernsport-blsv.de/coronavirus/
Quelle: Landratsamt Starnberg
Keine Änderung der Vorgaben für Schulen und Kitas im Landkreis Starnberg
Im Landkreis Starnberg liag die 7-Tages-Inzidenz laut RKI gestern bei 70,20. Damit liegt der Wert zwischen 50 und 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Für Schulen und Kindertageseinrichtungen bleibt es damit bei den bisherigen Regelungen. Öffnungen, wie beispielsweise der Außengastronomie, sind nicht möglich.
Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Im Landkreis Starnberg findet an allen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Starnberg können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für die Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.
Organisierte Spielgruppen sind ebenfalls zulässig sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb) und die entsprechenden Schutz-und Hygienevorgaben eingehalten werden.
Diese Festlegungen erfolgt aufgrund der §§ 18 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).
Keine weiteren Öffnungsschritte für Handel, Gastronomie etc. möglich
Im Landkreis Starnberg kommt es in der nächsten Woche zu keinen weiteren Öffnungsschritten für Außengastronomie, Theater oder auch Kino.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat darüber informiert, dass aufgrund des landesweiten besorgniserregenden Anstiegs der Infektionen bayernweit nicht mehr von einer stabilen Lage ausgegangen werden kann. Es sei zu erwarten, dass die 7-Tage-Inzidenz in Bayern in den nächsten Tagen 100 übersteigt. Es hat mitgeteilt, dass bis auf Weiteres das Einvernehmen zu Öffnungsschritten (nach § 27 BayIfSMV) nicht erteilt wird. Es würden zunächst die Beratungen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März abgewartet werden.
Landrat Stefan Frey: „Aus meiner Sicht wäre eine gezielte Lockerung für bestimmte geeignete Bereiche, wie den Einzelhandel, sicherlich vertretbar. Insoweit sollte wirklich mehr das konkrete Infektionsgeschehen in den unterschiedlichen Bereichen in den Blick genommen werden und weniger auf starre Inzidenzwerte abgestellt werden. Beim ständigen Auf und Zu und ständigen wöchentlichen Änderungen fehlt letztlich ein klare Linie, die die Menschen auch gut und schlüssig nachvollziehen können. Darunter leidet zunehmend die Akzeptanz der Maßnahmen. Die brauchen wir aber unbedingt solange bis die Impfungen flächendeckend greifen.“
Weitere Regelungen im Detail
Kontaktbeschränkung
Die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen gelten unverändert weiter. Das bedeutet: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 der 12. BayIfSMV).
Handel- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (§ 12 der 12. BayIfSMV).
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten (§ 23 der 12. BayIfSMV).
Sport
Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt (§ 10 der 12. BayIfSMV). Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Tagesaktuelle Informationen für den Bereich Sport sind gut übersichtlich auch immer auf der Homepage des BLSV abrufbar: bayernsport-blsv.de/coronavirus/
Quelle: Landratsamt Starnberg