Amtliche Nachrichten der Gemeinde Planegg
Kalenderwoche 1
Bekanntmachung: Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verlängerung der U6 West von München-Klinikum Großhadern nach Planegg-Martinsried – Abschnitt 27 durch die Gemeinde Planegg. Planfeststellung nach § 28 PBefG Änderungsantrag vom 29.03.2021 – Tekturen f und g, Straßenbahn-Bau und Betriebstechnik, Brandschutz – zum Planfeststellungsbeschluss vom 17.09.2013 in der Fassung des Verlängerungsbescheids vom 03.09.2018 sowie der Änderungsbeschlüsse vom 07.09.2020 und 18.01.2021 gem. Art. 76 Abs. 1 d. Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Regierung von Oberbayern hat für das o.g. Vorhaben mit Datum vom 21.12.2021 einen Verlängerungsbescheid erlassen. Der Verlängerungs¬be¬scheid liegt nunmehr zu allgemeiner Einsicht aus bei Gemeinde Planegg, Pasinger Straße 8, Zimmer 105 in der Zeit vom 10.01.2022 bis 21.01.2022 Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr wegen Corona derzeit nur mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (089/89926-205); es gilt die 3G-Regel. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache auch jederzeit möglich (Tel. 089 / 89926-205); es gilt die 3G-Regel. Dem Bescheid ist folgende Rechts¬behelfsbelehrung beigefügt: Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23, 80539 München (Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) erheben. Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner soll Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ablichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrungl Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!l Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klage grundsätzlich elektronisch einreichen.l Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.l Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.Hinweise zur sofortigen Vollziehung: Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung, § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch diesen Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte Kenntnis von den Tatsachen erlangt (§29 Abs. 6 PBefG).
Rathaus am Freitag, den 07.01. für die Öffentlichkeit geschlossen. Insgesamt ist das Rathaus seit dem 13.12. für den Publikumsverkehr coronabedingt geschlossen, Terminvereinbarungen sind selbstverständlich möglich. Termine im Rahmen des Parteiverkehrs und der Zutritt aller anderen externen Personen sind nur noch mit einem 3G-Nachweis (geimpft, genesen, getestet) möglich. Dies gilt bis auf weiteres.
Für Angelegenheiten im Bürgerbüro wenden Sie sich bitte auf der homepage der Gemeinde an die Terminvereinbarung Bürgerbüro https://planegg.konsentas.de/modules/ota_public/form/1/ .
Sollten Sie keine mobile Telefonnummer UND eine email Adresse besitzen, geht die Anmeldung nur telefonisch unter 089 - 89 899 26 0.
Quelle: Gemeinde Planegg
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Planegg
Kalenderwoche 1
Bekanntmachung: Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verlängerung der U6 West von München-Klinikum Großhadern nach Planegg-Martinsried – Abschnitt 27 durch die Gemeinde Planegg. Planfeststellung nach § 28 PBefG Änderungsantrag vom 29.03.2021 – Tekturen f und g, Straßenbahn-Bau und Betriebstechnik, Brandschutz – zum Planfeststellungsbeschluss vom 17.09.2013 in der Fassung des Verlängerungsbescheids vom 03.09.2018 sowie der Änderungsbeschlüsse vom 07.09.2020 und 18.01.2021 gem. Art. 76 Abs. 1 d. Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Regierung von Oberbayern hat für das o.g. Vorhaben mit Datum vom 21.12.2021 einen Verlängerungsbescheid erlassen. Der Verlängerungs¬be¬scheid liegt nunmehr zu allgemeiner Einsicht aus bei Gemeinde Planegg, Pasinger Straße 8, Zimmer 105 in der Zeit vom 10.01.2022 bis 21.01.2022 Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr wegen Corona derzeit nur mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (089/89926-205); es gilt die 3G-Regel. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache auch jederzeit möglich (Tel. 089 / 89926-205); es gilt die 3G-Regel. Dem Bescheid ist folgende Rechts¬behelfsbelehrung beigefügt: Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23, 80539 München (Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) erheben. Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner soll Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ablichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrungl Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!l Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klage grundsätzlich elektronisch einreichen.l Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.l Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.Hinweise zur sofortigen Vollziehung: Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung, § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch diesen Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte Kenntnis von den Tatsachen erlangt (§29 Abs. 6 PBefG).
Rathaus am Freitag, den 07.01. für die Öffentlichkeit geschlossen. Insgesamt ist das Rathaus seit dem 13.12. für den Publikumsverkehr coronabedingt geschlossen, Terminvereinbarungen sind selbstverständlich möglich. Termine im Rahmen des Parteiverkehrs und der Zutritt aller anderen externen Personen sind nur noch mit einem 3G-Nachweis (geimpft, genesen, getestet) möglich. Dies gilt bis auf weiteres.
Für Angelegenheiten im Bürgerbüro wenden Sie sich bitte auf der homepage der Gemeinde an die Terminvereinbarung Bürgerbüro https://planegg.konsentas.de/modules/ota_public/form/1/ .
Sollten Sie keine mobile Telefonnummer UND eine email Adresse besitzen, geht die Anmeldung nur telefonisch unter 089 - 89 899 26 0.
Quelle: Gemeinde Planegg
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Bekanntmachung: Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verlängerung der U6 West von München-Klinikum Großhadern nach Planegg-Martinsried – Abschnitt 27 durch die Gemeinde Planegg. Planfeststellung nach § 28 PBefG Änderungsantrag vom 29.03.2021 – Tekturen f und g, Straßenbahn-Bau und Betriebstechnik, Brandschutz – zum Planfeststellungsbeschluss vom 17.09.2013 in der Fassung des Verlängerungsbescheids vom 03.09.2018 sowie der Änderungsbeschlüsse vom 07.09.2020 und 18.01.2021 gem. Art. 76 Abs. 1 d. Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Regierung von Oberbayern hat für das o.g. Vorhaben mit Datum vom 21.12.2021 einen Verlängerungsbescheid erlassen. Der Verlängerungs¬be¬scheid liegt nunmehr zu allgemeiner Einsicht aus bei Gemeinde Planegg, Pasinger Straße 8, Zimmer 105 in der Zeit vom 10.01.2022 bis 21.01.2022 Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr wegen Corona derzeit nur mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (089/89926-205); es gilt die 3G-Regel. Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache auch jederzeit möglich (Tel. 089 / 89926-205); es gilt die 3G-Regel. Dem Bescheid ist folgende Rechts¬behelfsbelehrung beigefügt: Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23, 80539 München (Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) erheben. Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner soll Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ablichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrungl Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!l Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klage grundsätzlich elektronisch einreichen.l Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.l Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.Hinweise zur sofortigen Vollziehung: Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung, § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch diesen Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte Kenntnis von den Tatsachen erlangt (§29 Abs. 6 PBefG).
Rathaus am Freitag, den 07.01. für die Öffentlichkeit geschlossen. Insgesamt ist das Rathaus seit dem 13.12. für den Publikumsverkehr coronabedingt geschlossen, Terminvereinbarungen sind selbstverständlich möglich. Termine im Rahmen des Parteiverkehrs und der Zutritt aller anderen externen Personen sind nur noch mit einem 3G-Nachweis (geimpft, genesen, getestet) möglich. Dies gilt bis auf weiteres.
Für Angelegenheiten im Bürgerbüro wenden Sie sich bitte auf der homepage der Gemeinde an die Terminvereinbarung Bürgerbüro https://planegg.konsentas.de/modules/ota_public/form/1/ .
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Quelle: Gemeinde Planegg