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Krailling | | von Gemeinde Krailling

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 28

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 für den Bereich zwischen Gautinger Straße, Eichfeldstraße, Wolf-Ferrari-Straße, Krälerstraße, Ligsalzstraße und Lohfeldstraße, im Verfahren nach § 13a BauGB: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in der Fassung vom 11.06.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 214 Abs. 4 BauGB). Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 (Planzeichnung und Begründung) wird im Internet veröffentlicht und ist auf der Homepage der Gemeinde Krailling (www.krailling.de – Bauen & Wohnen – Bauleitplanung – im Verahren befindliche Bebauungspläne) und im Geoportal Bayern (www.bauleitplanung.bayern.de) einsehbar. Zur Einsicht bereit gehalten werden an vorgenannter Stelle zudem diejenigen DIN-Normen und sonstigen technischen Regelwerke, auf die der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen Bezug nimmt. Fragen können telefonisch unter 089 85706-303 geklärt werden. DAuf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Außderdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann ein Entschädigungs¬berechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Mit dieser Bekanntmachung und der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Nr. 8 tritt die hierzu am 15.11.2023 verlängerte Veränderungssperre nach § 17Abs. 5 BauGB außer Kraft. Das Plangebiet liegt südlich der Eichfeldstraße, westlich der Ligsalzstraße, nördlich der Lohfeldstraße, östlich der Gautinger Straße sowie südlich der Wolf-Ferrari-Straße.

Quelle: Gemeinde Krailling

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Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 für den Bereich zwischen Gautinger Straße, Eichfeldstraße, Wolf-Ferrari-Straße, Krälerstraße, Ligsalzstraße und Lohfeldstraße, im Verfahren nach § 13a BauGB: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in der Fassung vom 11.06.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 214 Abs. 4 BauGB). Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 (Planzeichnung und Begründung) wird im Internet veröffentlicht und ist auf der Homepage der Gemeinde Krailling (www.krailling.de – Bauen & Wohnen – Bauleitplanung – im Verahren befindliche Bebauungspläne) und im Geoportal Bayern (www.bauleitplanung.bayern.de) einsehbar. Zur Einsicht bereit gehalten werden an vorgenannter Stelle zudem diejenigen DIN-Normen und sonstigen technischen Regelwerke, auf die der Bebauungsplan in seinen Festsetzungen Bezug nimmt. Fragen können telefonisch unter 089 85706-303 geklärt werden. DAuf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Außderdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann ein Entschädigungs¬berechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Mit dieser Bekanntmachung und der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Nr. 8 tritt die hierzu am 15.11.2023 verlängerte Veränderungssperre nach § 17Abs. 5 BauGB außer Kraft. Das Plangebiet liegt südlich der Eichfeldstraße, westlich der Ligsalzstraße, nördlich der Lohfeldstraße, östlich der Gautinger Straße sowie südlich der Wolf-Ferrari-Straße.

Quelle: Gemeinde Krailling

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