Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 16
Bekanntmachung: Vollzug der Wassergesetze: Antrag der Wassergewinnung Vierseenland gKU auf Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen III und VII Unterbrunner Holz auf FI.-Nr. 788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting, sowie gleichzeitige Neuausweisung des Wasserschutzgebietes "Unterbrunner Holz" in den Gemarkungen Unterbrunn und Oberbrunn (Gemeinde Gauting), Hochstadt (Gemeinde Weßling) sowie Frohnloh (Gemeinde Krailling) zur öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die Wassergewinnung Vierseenland gKU versorgt ihre sieben Trägergemeinden Andechs, Herrsching, Pöcking, Seefeld, Weßling, Wörthsee und die Stadt Starnberg mit Trinkwasser. Hierzu nutzt sie das Grundwasser aus dem bestehenden Brunnen III Unterbrunner Holz. Momentan werden auf dem Grundstück FI.-Nr.788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting, drei Brunnen I, II u. III Unterbrunner Holz betrieben. Als Ersatz für die Brunnen I und II Unterbrunner Holz, die wg. Nutzungskonkurrenzen im fassungsnahen Grundwassereinzugsgebiet aufgegebenen werden müssen, soll der neue Brunen VII Unterbrunner Holz im selben Gewinnungsgebiet errichtet werden. Daneben stehen der Wassergewinnung Vierseenland gKU zur Verfügung
• Brunnen V und VI Hochstadt im Gewinnungsgebiet Tiefenbrunner Rinne
• Brunnen IV Andechs im Gewinnungsgebiet Andechs Die Brunnen III und VII Unterbrunner Holz befinden sich ca. 1,3 km westlich von Frohnloh auf dem Grundstück FI.-Nr. 788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting. Aus den Brunnen III u. VII Unterbrunner Holz werden zusammen mit der Brunnenanlage Hochstadt hauptsächlich die nördlichen Teile des Versorgungsgebietes mit Wasser beliefert. Bei Bedarf ist ein Bezug aus der Brunnenanlage Mamhofen der Stadtwerke Starnberg möglich. Das südliche Versorgungsgebiet erhält das benötigte Trinkwasser überwiegend aus dem Brunnen IV Andechs. Der Brunnen III Unterbrunner Holz (32U 672073 5328192) wurde im Jahr 1981 auf eine Tiefe von 39,0 munter Geländeoberkante (GOK) ausgebaut. Der Ruhewasserspiegellag am 16.03.2012 bei 22,46 munter GOK. Der Brunnen VII Unterbrunner Holz soll am Standort der Grundwassermessstelle ZWS1 errichtet werden. Der Ruhewasserspiegellag in ZWS1 am 16.03.2012 bei 22,69 munter GOK. Bei einer max. Entnahme von 53 1/s aus dem Brunnen III Unterbrunner Holz während des Leistungspumpversuches nach Brunnenherstellung wurde der Grundwasserspiegel um 4,24 m abgesenkt. Die Leis¬tungsfähigkeit des Brunnens VII Unterbrunner Holz wird ähnlich sein, wie der Pumpversuch an ZWS1 zeigt. Der Brunnen III Unterbrunner Holz ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut. Sowohl bakteriologisch als auch chemisch-physikalisch entspricht das Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung). Unter Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen hat die Wassergewinnung Vierseenland gKU beim Landratsamt Starnberg die Bewilligung nach §§ 10 i.V.m. 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Entnahme und Ableitung folgender Mengen Grundwasser aus den Brunnen III und VII Unterbrunner Holz be¬ antragt: Brunnen III, Unterbrunner Holz: 45 l/s (größte Momentanentnahmemenge), 3.900 m3/d (größte Tagesentnahmemenge), 55.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 600.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge; Brunnen VII, Unterbrunner Holz: 45 l/s (größte Momentanentnahmemenge), 3.900 m3/d (größte Tagesentnahmemenge), 110.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 1.200.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge; Brunnen III und VII Unterbrunner Holz zusammen: 110.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 1.200.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge.Die beantragten Jahresentnahmemengen entsprechen den für das Gewinnungsgebiet Unterbrunner Holz bereits bisher genehmigten Jahresentnahmemengen. Gleichzeitig hat die Wassergewinnung Vierseenland gKU beim Landratsamt Starnberg Planunterlagen zur Neufestsetzung des bestehenden Wasserschutzgebietes zum Schutz d. von den Brunnen III und VII Un¬terbrunner Holz erschlossenen Grundwasservorkommens eingereicht. Das in dem angefügten Lageplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellte Wasserschutzgebiet liegt hauptsächlich in den Gemarkungen Unterbrunn und Oberbrunn der Gemeinde Gauting sowie in geringem Umfang in der Gemarkung Frohnloh, Gemeinde Krailling, und der Gemarkung Hochstadt, Gemeinde Weßling. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in einen Fassungsbereich Zone W I, in eine engere Schutzzone W II sowie in eine weitere Schutzzone W III. Das zum jetzigen Zeitpunkt gültige Wasserschutzgebiet »Unterbrunner Holz« wurde mit Verordnung des Landratsamtes Starnberg vom 13.07. 1999 festgesetzt. Das Wasserschutzgebiet einschließlich des Verbotskataloges wird nun auf Grundlage einer Einzugsgebietsermittlung an die derzeit gültigen Regeln der Technik und an die örtlichen Verhältnisse angepasst. Während das Wasserschutzgebiet nach Süden um die schutzbedürftigen Teile des Grundwassereinzugsgebietes erweitert wird, reduziert es sich im Nordwesten durch die Aufgabe mehrerer Brunnen deutlich. Das vorgeschlagene Wasserschutzgebiet »Unterbrunner Holz« entspricht den aktuellen Richtlinien des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und den bundesweit geltenden Regeln des DVGW-Arbeitsblattes »W101.« Bei dem Bewilligungsverfahren zur Grundwasserentnahme und dem Verfahren zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung handelt es sich um zwei Verfahrensgegenstände. Für die beiden Vorhaben wird das jeweils erforderliche förmliche Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall zusammen durchgeführt. Die Antrags- und Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der beiden Vorhaben ergeben, sowie der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich Lageplan über den Schutzgebietsumgriff liegen in der Zeit vom 24.04.2023 bis einschließlich 24.05.2023 im Rathaus der Gemeinde Gauting, Bahnhofstraße 7, 82131 Gauting, 2. OG, Zimmer-Nr. 201 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, OG, Zimmer-Nr. 05 u. im Rathaus der Gemeinde Weßling, Gautinger Straße 11, 82234 Weßling, EG, Zimmer-Nr. 1 oder Nr. B während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Einsichtnahme. Jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis einschließlich 09.06.2023, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei den Auslegungsstellen oder beim Landratsamt Starnberg, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg, Zimmer OG 234, Einwendungen erheben. Die Einwendung muss den betroffenen Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können zu den Vorhaben innerhalb vorgenannter Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtliehen Titeln beruhen. Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn alle Beteiligten darauf verzichten. Wird doch eine mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) erforderlich, so kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Einwendungen oder Stellungnahmen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Die Personen,die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen,die Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigtwerden und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden,wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen oder Stellungnahmen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Aufwendungen können nicht erstattet werden. Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sind zusätzlich im Internet veröffentlicht auf der Homepage des Landratsamtes Starnberg unter: https://lk-starnberq.de/downloadwasserrecht.
Quelle: Gemeinde Krailling
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 16
Bekanntmachung: Vollzug der Wassergesetze: Antrag der Wassergewinnung Vierseenland gKU auf Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen III und VII Unterbrunner Holz auf FI.-Nr. 788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting, sowie gleichzeitige Neuausweisung des Wasserschutzgebietes "Unterbrunner Holz" in den Gemarkungen Unterbrunn und Oberbrunn (Gemeinde Gauting), Hochstadt (Gemeinde Weßling) sowie Frohnloh (Gemeinde Krailling) zur öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die Wassergewinnung Vierseenland gKU versorgt ihre sieben Trägergemeinden Andechs, Herrsching, Pöcking, Seefeld, Weßling, Wörthsee und die Stadt Starnberg mit Trinkwasser. Hierzu nutzt sie das Grundwasser aus dem bestehenden Brunnen III Unterbrunner Holz. Momentan werden auf dem Grundstück FI.-Nr.788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting, drei Brunnen I, II u. III Unterbrunner Holz betrieben. Als Ersatz für die Brunnen I und II Unterbrunner Holz, die wg. Nutzungskonkurrenzen im fassungsnahen Grundwassereinzugsgebiet aufgegebenen werden müssen, soll der neue Brunen VII Unterbrunner Holz im selben Gewinnungsgebiet errichtet werden. Daneben stehen der Wassergewinnung Vierseenland gKU zur Verfügung
• Brunnen V und VI Hochstadt im Gewinnungsgebiet Tiefenbrunner Rinne
• Brunnen IV Andechs im Gewinnungsgebiet Andechs Die Brunnen III und VII Unterbrunner Holz befinden sich ca. 1,3 km westlich von Frohnloh auf dem Grundstück FI.-Nr. 788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting. Aus den Brunnen III u. VII Unterbrunner Holz werden zusammen mit der Brunnenanlage Hochstadt hauptsächlich die nördlichen Teile des Versorgungsgebietes mit Wasser beliefert. Bei Bedarf ist ein Bezug aus der Brunnenanlage Mamhofen der Stadtwerke Starnberg möglich. Das südliche Versorgungsgebiet erhält das benötigte Trinkwasser überwiegend aus dem Brunnen IV Andechs. Der Brunnen III Unterbrunner Holz (32U 672073 5328192) wurde im Jahr 1981 auf eine Tiefe von 39,0 munter Geländeoberkante (GOK) ausgebaut. Der Ruhewasserspiegellag am 16.03.2012 bei 22,46 munter GOK. Der Brunnen VII Unterbrunner Holz soll am Standort der Grundwassermessstelle ZWS1 errichtet werden. Der Ruhewasserspiegellag in ZWS1 am 16.03.2012 bei 22,69 munter GOK. Bei einer max. Entnahme von 53 1/s aus dem Brunnen III Unterbrunner Holz während des Leistungspumpversuches nach Brunnenherstellung wurde der Grundwasserspiegel um 4,24 m abgesenkt. Die Leis¬tungsfähigkeit des Brunnens VII Unterbrunner Holz wird ähnlich sein, wie der Pumpversuch an ZWS1 zeigt. Der Brunnen III Unterbrunner Holz ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut. Sowohl bakteriologisch als auch chemisch-physikalisch entspricht das Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung). Unter Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen hat die Wassergewinnung Vierseenland gKU beim Landratsamt Starnberg die Bewilligung nach §§ 10 i.V.m. 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Entnahme und Ableitung folgender Mengen Grundwasser aus den Brunnen III und VII Unterbrunner Holz be¬ antragt: Brunnen III, Unterbrunner Holz: 45 l/s (größte Momentanentnahmemenge), 3.900 m3/d (größte Tagesentnahmemenge), 55.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 600.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge; Brunnen VII, Unterbrunner Holz: 45 l/s (größte Momentanentnahmemenge), 3.900 m3/d (größte Tagesentnahmemenge), 110.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 1.200.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge; Brunnen III und VII Unterbrunner Holz zusammen: 110.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 1.200.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge.Die beantragten Jahresentnahmemengen entsprechen den für das Gewinnungsgebiet Unterbrunner Holz bereits bisher genehmigten Jahresentnahmemengen. Gleichzeitig hat die Wassergewinnung Vierseenland gKU beim Landratsamt Starnberg Planunterlagen zur Neufestsetzung des bestehenden Wasserschutzgebietes zum Schutz d. von den Brunnen III und VII Un¬terbrunner Holz erschlossenen Grundwasservorkommens eingereicht. Das in dem angefügten Lageplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellte Wasserschutzgebiet liegt hauptsächlich in den Gemarkungen Unterbrunn und Oberbrunn der Gemeinde Gauting sowie in geringem Umfang in der Gemarkung Frohnloh, Gemeinde Krailling, und der Gemarkung Hochstadt, Gemeinde Weßling. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in einen Fassungsbereich Zone W I, in eine engere Schutzzone W II sowie in eine weitere Schutzzone W III. Das zum jetzigen Zeitpunkt gültige Wasserschutzgebiet »Unterbrunner Holz« wurde mit Verordnung des Landratsamtes Starnberg vom 13.07. 1999 festgesetzt. Das Wasserschutzgebiet einschließlich des Verbotskataloges wird nun auf Grundlage einer Einzugsgebietsermittlung an die derzeit gültigen Regeln der Technik und an die örtlichen Verhältnisse angepasst. Während das Wasserschutzgebiet nach Süden um die schutzbedürftigen Teile des Grundwassereinzugsgebietes erweitert wird, reduziert es sich im Nordwesten durch die Aufgabe mehrerer Brunnen deutlich. Das vorgeschlagene Wasserschutzgebiet »Unterbrunner Holz« entspricht den aktuellen Richtlinien des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und den bundesweit geltenden Regeln des DVGW-Arbeitsblattes »W101.« Bei dem Bewilligungsverfahren zur Grundwasserentnahme und dem Verfahren zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung handelt es sich um zwei Verfahrensgegenstände. Für die beiden Vorhaben wird das jeweils erforderliche förmliche Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall zusammen durchgeführt. Die Antrags- und Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der beiden Vorhaben ergeben, sowie der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich Lageplan über den Schutzgebietsumgriff liegen in der Zeit vom 24.04.2023 bis einschließlich 24.05.2023 im Rathaus der Gemeinde Gauting, Bahnhofstraße 7, 82131 Gauting, 2. OG, Zimmer-Nr. 201 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, OG, Zimmer-Nr. 05 u. im Rathaus der Gemeinde Weßling, Gautinger Straße 11, 82234 Weßling, EG, Zimmer-Nr. 1 oder Nr. B während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Einsichtnahme. Jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis einschließlich 09.06.2023, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei den Auslegungsstellen oder beim Landratsamt Starnberg, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg, Zimmer OG 234, Einwendungen erheben. Die Einwendung muss den betroffenen Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können zu den Vorhaben innerhalb vorgenannter Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtliehen Titeln beruhen. Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn alle Beteiligten darauf verzichten. Wird doch eine mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) erforderlich, so kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Einwendungen oder Stellungnahmen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Die Personen,die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen,die Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigtwerden und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden,wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen oder Stellungnahmen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Aufwendungen können nicht erstattet werden. Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sind zusätzlich im Internet veröffentlicht auf der Homepage des Landratsamtes Starnberg unter: https://lk-starnberq.de/downloadwasserrecht.
Quelle: Gemeinde Krailling
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 16
Bekanntmachung: Vollzug der Wassergesetze: Antrag der Wassergewinnung Vierseenland gKU auf Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen III und VII Unterbrunner Holz auf FI.-Nr. 788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting, sowie gleichzeitige Neuausweisung des Wasserschutzgebietes "Unterbrunner Holz" in den Gemarkungen Unterbrunn und Oberbrunn (Gemeinde Gauting), Hochstadt (Gemeinde Weßling) sowie Frohnloh (Gemeinde Krailling) zur öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die Wassergewinnung Vierseenland gKU versorgt ihre sieben Trägergemeinden Andechs, Herrsching, Pöcking, Seefeld, Weßling, Wörthsee und die Stadt Starnberg mit Trinkwasser. Hierzu nutzt sie das Grundwasser aus dem bestehenden Brunnen III Unterbrunner Holz. Momentan werden auf dem Grundstück FI.-Nr.788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting, drei Brunnen I, II u. III Unterbrunner Holz betrieben. Als Ersatz für die Brunnen I und II Unterbrunner Holz, die wg. Nutzungskonkurrenzen im fassungsnahen Grundwassereinzugsgebiet aufgegebenen werden müssen, soll der neue Brunen VII Unterbrunner Holz im selben Gewinnungsgebiet errichtet werden. Daneben stehen der Wassergewinnung Vierseenland gKU zur Verfügung
• Brunnen V und VI Hochstadt im Gewinnungsgebiet Tiefenbrunner Rinne
• Brunnen IV Andechs im Gewinnungsgebiet Andechs Die Brunnen III und VII Unterbrunner Holz befinden sich ca. 1,3 km westlich von Frohnloh auf dem Grundstück FI.-Nr. 788, Gemarkung Unterbrunn, Gemeinde Gauting. Aus den Brunnen III u. VII Unterbrunner Holz werden zusammen mit der Brunnenanlage Hochstadt hauptsächlich die nördlichen Teile des Versorgungsgebietes mit Wasser beliefert. Bei Bedarf ist ein Bezug aus der Brunnenanlage Mamhofen der Stadtwerke Starnberg möglich. Das südliche Versorgungsgebiet erhält das benötigte Trinkwasser überwiegend aus dem Brunnen IV Andechs. Der Brunnen III Unterbrunner Holz (32U 672073 5328192) wurde im Jahr 1981 auf eine Tiefe von 39,0 munter Geländeoberkante (GOK) ausgebaut. Der Ruhewasserspiegellag am 16.03.2012 bei 22,46 munter GOK. Der Brunnen VII Unterbrunner Holz soll am Standort der Grundwassermessstelle ZWS1 errichtet werden. Der Ruhewasserspiegellag in ZWS1 am 16.03.2012 bei 22,69 munter GOK. Bei einer max. Entnahme von 53 1/s aus dem Brunnen III Unterbrunner Holz während des Leistungspumpversuches nach Brunnenherstellung wurde der Grundwasserspiegel um 4,24 m abgesenkt. Die Leis¬tungsfähigkeit des Brunnens VII Unterbrunner Holz wird ähnlich sein, wie der Pumpversuch an ZWS1 zeigt. Der Brunnen III Unterbrunner Holz ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut. Sowohl bakteriologisch als auch chemisch-physikalisch entspricht das Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung). Unter Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen hat die Wassergewinnung Vierseenland gKU beim Landratsamt Starnberg die Bewilligung nach §§ 10 i.V.m. 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Entnahme und Ableitung folgender Mengen Grundwasser aus den Brunnen III und VII Unterbrunner Holz be¬ antragt: Brunnen III, Unterbrunner Holz: 45 l/s (größte Momentanentnahmemenge), 3.900 m3/d (größte Tagesentnahmemenge), 55.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 600.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge; Brunnen VII, Unterbrunner Holz: 45 l/s (größte Momentanentnahmemenge), 3.900 m3/d (größte Tagesentnahmemenge), 110.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 1.200.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge; Brunnen III und VII Unterbrunner Holz zusammen: 110.000 m3/Monat (größte Monatsentnahmemenge), 1.200.000 m3/a (größte Jahresentnahmemenge.Die beantragten Jahresentnahmemengen entsprechen den für das Gewinnungsgebiet Unterbrunner Holz bereits bisher genehmigten Jahresentnahmemengen. Gleichzeitig hat die Wassergewinnung Vierseenland gKU beim Landratsamt Starnberg Planunterlagen zur Neufestsetzung des bestehenden Wasserschutzgebietes zum Schutz d. von den Brunnen III und VII Un¬terbrunner Holz erschlossenen Grundwasservorkommens eingereicht. Das in dem angefügten Lageplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellte Wasserschutzgebiet liegt hauptsächlich in den Gemarkungen Unterbrunn und Oberbrunn der Gemeinde Gauting sowie in geringem Umfang in der Gemarkung Frohnloh, Gemeinde Krailling, und der Gemarkung Hochstadt, Gemeinde Weßling. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in einen Fassungsbereich Zone W I, in eine engere Schutzzone W II sowie in eine weitere Schutzzone W III. Das zum jetzigen Zeitpunkt gültige Wasserschutzgebiet »Unterbrunner Holz« wurde mit Verordnung des Landratsamtes Starnberg vom 13.07. 1999 festgesetzt. Das Wasserschutzgebiet einschließlich des Verbotskataloges wird nun auf Grundlage einer Einzugsgebietsermittlung an die derzeit gültigen Regeln der Technik und an die örtlichen Verhältnisse angepasst. Während das Wasserschutzgebiet nach Süden um die schutzbedürftigen Teile des Grundwassereinzugsgebietes erweitert wird, reduziert es sich im Nordwesten durch die Aufgabe mehrerer Brunnen deutlich. Das vorgeschlagene Wasserschutzgebiet »Unterbrunner Holz« entspricht den aktuellen Richtlinien des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und den bundesweit geltenden Regeln des DVGW-Arbeitsblattes »W101.« Bei dem Bewilligungsverfahren zur Grundwasserentnahme und dem Verfahren zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung handelt es sich um zwei Verfahrensgegenstände. Für die beiden Vorhaben wird das jeweils erforderliche förmliche Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall zusammen durchgeführt. Die Antrags- und Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang der beiden Vorhaben ergeben, sowie der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich Lageplan über den Schutzgebietsumgriff liegen in der Zeit vom 24.04.2023 bis einschließlich 24.05.2023 im Rathaus der Gemeinde Gauting, Bahnhofstraße 7, 82131 Gauting, 2. OG, Zimmer-Nr. 201 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, OG, Zimmer-Nr. 05 u. im Rathaus der Gemeinde Weßling, Gautinger Straße 11, 82234 Weßling, EG, Zimmer-Nr. 1 oder Nr. B während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Einsichtnahme. Jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis einschließlich 09.06.2023, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei den Auslegungsstellen oder beim Landratsamt Starnberg, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg, Zimmer OG 234, Einwendungen erheben. Die Einwendung muss den betroffenen Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG können zu den Vorhaben innerhalb vorgenannter Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen bzw. Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtliehen Titeln beruhen. Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn alle Beteiligten darauf verzichten. Wird doch eine mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) erforderlich, so kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Einwendungen oder Stellungnahmen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Die Personen,die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen,die Stellungnahmen abgegeben haben, können vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigtwerden und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden,wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen oder Stellungnahmen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Aufwendungen können nicht erstattet werden. Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sind zusätzlich im Internet veröffentlicht auf der Homepage des Landratsamtes Starnberg unter: https://lk-starnberq.de/downloadwasserrecht.
Quelle: Gemeinde Krailling