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Krailling | | von Gemeinde Krailling

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 14

Bekanntmachung über die Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans für das Grundstück der ehemaligen „Schuster Alm“ westlich des Hubertusweges, auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 420, Gemarkung Krailling, für einen Waldkindergarten, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Der Gemeinderat der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 28.09.2021 die o.g. 16. Änderung des Flächennutzungsplans für das Grundstück der ehemaligen „Schuster Alm“ westlich des Hubertusweges, in der Fassung vom 28.09.2021, einschließlich Begründung hierzu, festgestellt. Diese 16. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Landratsamt Starnberg mit Schreiben vom 15.03.2022, Aktenzeichen: 41-53-1-2q, genehmigt. Die 16. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und einer zusammenfassenden Erklärung (§ 6a Abs. 1 BauGB) über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, wird nun zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Pandemiebedingt ist eine persönliche Einsichtnahme möglichst erst nach vorheriger Terminabsprache unter 089 85706-303 vorzunehmen. Die 16. Änderung des Flächennutzungsplans ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de - Bauen & Umwelt – Bebauungspläne einsehbar. Fragen dazu können dann auch telefonisch geklärt werden. Die 16. Änderung des Flächennutzungsplans für das Grundstück der ehemaligen „Schuster Alm“ für einen Waldkindergarten tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekannt¬machung in Kraft. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgans, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Quelle: Gemeinde Krailling

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Quelle: Gemeinde Krailling

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