Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 27
Öffentliche Sitzung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses am Dienstag, den 13. Juli 2021 um 19.30 Uhr im Rathaus Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling. Tagesordnung:
1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29. 6. 2021
2. Bekanntgaben und Anfragen
a) Allgemein
b) Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
3. 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 47, Fl.Nr. 80/7, Gemarkung Frohnloh, für die ehemalige Brennerei
a) Abwägungsbeschluss zu den während der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
4. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Pentenrieder Straße 7d, Fl.Nr. 273/5, Gemarkung Krailling, zum Bau eines Wintergartens
5. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Burgfriedenstraße 9, Fl.Nrn. 536, 536/5, Gemarkung Krailling, zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern und einer Tierarztpraxis
6. Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage, Margaretenstraße 52, Krailling, Fl.Nrn. 65 + 65/1, Gemarkung Krailling
7. Fällung einer Gemeinen Esche am Berger Weiher aufgrund der fachlichen Einschätzung von treeconsult
8. Einfriedungssatzung - Vorbehandlung und weiteres Vorgehen
9. Ortsmitte Werbebannerträger – neuer Standort
10. Information notwendige Baumfällungen im Gemeindegebiet
11. Antrag Fraktionen FBK – FDP – GRÜNE – SPD Informationstafel für Naherholungsgebiet v. 13.07.2021
12. Antrag der Fraktionen FBK – FDP – GRÜNE – SPD „Stopp! Kein Plastik“
13. Antrag auf Fällung einer festgesetzten Esche im Bebauungsplan Nr. 30, Fl.Nr. 55, Gemarkung Krailling
14. Verschiedenes
15. Antrag der FBK - Regelung zu Kinderspielplätzen.
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 zwischen Eichfeldstraße, Wolf-Ferrari-Straße, Lohfeldstraße und Gautinger Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 29. 6. 2021 die Änderung des seit 22. 4. 1955 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8 für den gesamten Geltungsbereich zwischen Eichfeldstraße, Wolf-Ferrari-Straße, Lohfeldstraße und Gautinger Straße beschlossen. Hier soll durch eine städtebauliche Überplanung eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit geschaffen werden. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 29. 6. 2021 folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 Zu sichernde Planung. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 29. 6. 2021 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 für den gesamten Geltungsbereich südlich der Eichfeldstraße, westlich der Ligsalzstraße, nördlich der Lohfeldstraße und östlich der Gautinger Straße sowie südlich der Wolf-Ferrari-Straße Flurnummern 159/16/ 159, 159/5, 159/6, 159/9, 159/18, 159/10, 159/11, 159/12, 159/20, 159/19, 159/8, 159/7, 159/2, beschlossen. Ziel der Änderung ist eine geordnete städtebauliche Nachverdichtung mit Anpassung der zulässigen Wandhöhen, die Zulässigkeit von Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern, die Zulässigkeit von Dachgeschossausbauten mit entsprechend notwendigen Dachneigungen sowie Festsetzung von zulässigen überbaubaren Grundflächen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich. Die Veränderungssperre umfasst den Bereich südlich der Eichfeldstraße, westlich der Ligsalzstraße, nördlich der Lohfeldstraße und östlich der Gautinger Straße sowie südlich der Wolf-Ferrari-Straße Flurnummern 159/16/ 159, 159/5, 159/6, 159/9, 159/18, 159/10, 159/11, 159/12, 159/20, 159/19, 159/8, 159/7, 159/2. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme. Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten. Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Quelle: Gemeinde Krailling
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 27
Öffentliche Sitzung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses am Dienstag, den 13. Juli 2021 um 19.30 Uhr im Rathaus Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling. Tagesordnung:
1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29. 6. 2021
2. Bekanntgaben und Anfragen
a) Allgemein
b) Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
3. 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 47, Fl.Nr. 80/7, Gemarkung Frohnloh, für die ehemalige Brennerei
a) Abwägungsbeschluss zu den während der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
4. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Pentenrieder Straße 7d, Fl.Nr. 273/5, Gemarkung Krailling, zum Bau eines Wintergartens
5. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Burgfriedenstraße 9, Fl.Nrn. 536, 536/5, Gemarkung Krailling, zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern und einer Tierarztpraxis
6. Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage, Margaretenstraße 52, Krailling, Fl.Nrn. 65 + 65/1, Gemarkung Krailling
7. Fällung einer Gemeinen Esche am Berger Weiher aufgrund der fachlichen Einschätzung von treeconsult
8. Einfriedungssatzung - Vorbehandlung und weiteres Vorgehen
9. Ortsmitte Werbebannerträger – neuer Standort
10. Information notwendige Baumfällungen im Gemeindegebiet
11. Antrag Fraktionen FBK – FDP – GRÜNE – SPD Informationstafel für Naherholungsgebiet v. 13.07.2021
12. Antrag der Fraktionen FBK – FDP – GRÜNE – SPD „Stopp! Kein Plastik“
13. Antrag auf Fällung einer festgesetzten Esche im Bebauungsplan Nr. 30, Fl.Nr. 55, Gemarkung Krailling
14. Verschiedenes
15. Antrag der FBK - Regelung zu Kinderspielplätzen.
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 zwischen Eichfeldstraße, Wolf-Ferrari-Straße, Lohfeldstraße und Gautinger Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 29. 6. 2021 die Änderung des seit 22. 4. 1955 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8 für den gesamten Geltungsbereich zwischen Eichfeldstraße, Wolf-Ferrari-Straße, Lohfeldstraße und Gautinger Straße beschlossen. Hier soll durch eine städtebauliche Überplanung eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit geschaffen werden. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 29. 6. 2021 folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 Zu sichernde Planung. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 29. 6. 2021 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 für den gesamten Geltungsbereich südlich der Eichfeldstraße, westlich der Ligsalzstraße, nördlich der Lohfeldstraße und östlich der Gautinger Straße sowie südlich der Wolf-Ferrari-Straße Flurnummern 159/16/ 159, 159/5, 159/6, 159/9, 159/18, 159/10, 159/11, 159/12, 159/20, 159/19, 159/8, 159/7, 159/2, beschlossen. Ziel der Änderung ist eine geordnete städtebauliche Nachverdichtung mit Anpassung der zulässigen Wandhöhen, die Zulässigkeit von Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern, die Zulässigkeit von Dachgeschossausbauten mit entsprechend notwendigen Dachneigungen sowie Festsetzung von zulässigen überbaubaren Grundflächen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich. Die Veränderungssperre umfasst den Bereich südlich der Eichfeldstraße, westlich der Ligsalzstraße, nördlich der Lohfeldstraße und östlich der Gautinger Straße sowie südlich der Wolf-Ferrari-Straße Flurnummern 159/16/ 159, 159/5, 159/6, 159/9, 159/18, 159/10, 159/11, 159/12, 159/20, 159/19, 159/8, 159/7, 159/2. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme. Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten. Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Quelle: Gemeinde Krailling
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 27
Öffentliche Sitzung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses am Dienstag, den 13. Juli 2021 um 19.30 Uhr im Rathaus Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling. Tagesordnung:
1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 29. 6. 2021
2. Bekanntgaben und Anfragen
a) Allgemein
b) Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
3. 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 47, Fl.Nr. 80/7, Gemarkung Frohnloh, für die ehemalige Brennerei
a) Abwägungsbeschluss zu den während der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
4. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Pentenrieder Straße 7d, Fl.Nr. 273/5, Gemarkung Krailling, zum Bau eines Wintergartens
5. Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für die Burgfriedenstraße 9, Fl.Nrn. 536, 536/5, Gemarkung Krailling, zur Errichtung von 2 Einfamilienhäusern und einer Tierarztpraxis
6. Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage, Margaretenstraße 52, Krailling, Fl.Nrn. 65 + 65/1, Gemarkung Krailling
7. Fällung einer Gemeinen Esche am Berger Weiher aufgrund der fachlichen Einschätzung von treeconsult
8. Einfriedungssatzung - Vorbehandlung und weiteres Vorgehen
9. Ortsmitte Werbebannerträger – neuer Standort
10. Information notwendige Baumfällungen im Gemeindegebiet
11. Antrag Fraktionen FBK – FDP – GRÜNE – SPD Informationstafel für Naherholungsgebiet v. 13.07.2021
12. Antrag der Fraktionen FBK – FDP – GRÜNE – SPD „Stopp! Kein Plastik“
13. Antrag auf Fällung einer festgesetzten Esche im Bebauungsplan Nr. 30, Fl.Nr. 55, Gemarkung Krailling
14. Verschiedenes
15. Antrag der FBK - Regelung zu Kinderspielplätzen.
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 zwischen Eichfeldstraße, Wolf-Ferrari-Straße, Lohfeldstraße und Gautinger Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung am 29. 6. 2021 die Änderung des seit 22. 4. 1955 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8 für den gesamten Geltungsbereich zwischen Eichfeldstraße, Wolf-Ferrari-Straße, Lohfeldstraße und Gautinger Straße beschlossen. Hier soll durch eine städtebauliche Überplanung eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit geschaffen werden. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 29. 6. 2021 folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 Zu sichernde Planung. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 29. 6. 2021 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 für den gesamten Geltungsbereich südlich der Eichfeldstraße, westlich der Ligsalzstraße, nördlich der Lohfeldstraße und östlich der Gautinger Straße sowie südlich der Wolf-Ferrari-Straße Flurnummern 159/16/ 159, 159/5, 159/6, 159/9, 159/18, 159/10, 159/11, 159/12, 159/20, 159/19, 159/8, 159/7, 159/2, beschlossen. Ziel der Änderung ist eine geordnete städtebauliche Nachverdichtung mit Anpassung der zulässigen Wandhöhen, die Zulässigkeit von Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern, die Zulässigkeit von Dachgeschossausbauten mit entsprechend notwendigen Dachneigungen sowie Festsetzung von zulässigen überbaubaren Grundflächen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich. Die Veränderungssperre umfasst den Bereich südlich der Eichfeldstraße, westlich der Ligsalzstraße, nördlich der Lohfeldstraße und östlich der Gautinger Straße sowie südlich der Wolf-Ferrari-Straße Flurnummern 159/16/ 159, 159/5, 159/6, 159/9, 159/18, 159/10, 159/11, 159/12, 159/20, 159/19, 159/8, 159/7, 159/2. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme. Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten. Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Quelle: Gemeinde Krailling