Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 47
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 24. November 2020 im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung (ca. 20.00 Uhr). Tagesordnung:
1. Bürgerfragestunde
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 27. Oktober 2020
3. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen
4. Bekanntgaben und Anfragen
5. Verschiedenes
6. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
7. Jugendarbeit des Landkreises Starnberg - Vorstellung durch Frau Stepper vom Landratsamt Starnberg - Bezug zur Jugendarbeit in Krailling
8. Regionalwerk Würmtal GmbH & CO. KG sowie der Würmtal Holding GmbH & Co.KG Beteiligungsberichte, Vorstellung durch den Geschäftsführer, Herrn Jürgens
9. Mahdkonzept Sanatoriumswiese
10. Antrag der FBK Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Böllerfrei ins neue Jahr
11. Antrag der Fraktion GRÜNE gem. § 26 Abs. 1 GeschO:
a) Prüfung der Liegenschaft Elisenstr. 12 hinsichtlich der Eignung als Jugendtreff
b) Fortführung der Suche nach eine*r Mitarbeiter*in für die Jugendarbeit
12. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Regelung zur Einfriedung von Vorgärten
13. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Bäume und Baumgruppen unter Natur-Denkmalschutz stellen.
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße – Konkretisierung der Planungsziele. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße u. Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 Zu sichernde Planung: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Geltungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtungsmöglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. Am 10. 11. 2020 hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss die Planungsziele in der angestrebten Bebauungsplanänderung nochmals konkretisiert: Ziel der Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf eine ortstypische Bauweise zu ermöglichen. Im Sinne einer behutsamen Nachverdichtung sollen sich die geplanten Baukörper verträglich in die vorhandene Bebauung einfügen. Ein wesentliches städtebauliches Ziel ist dabei, den Villencharakter mit seinen Vor- und Rücksprüngen westlich der Bergstraße zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. In Anlehnung an die östlich angrenzende Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ wird das Gebiet in ein Allgemeines Wohngebiet (unmittelbar an der Pentenrieder Straße) und ein Reines Wohngebiet im übrigen Bereich westlich der Bergstraße untergliedert. Im WR soll die vorhandene Bauweise mit Einzelhäusern und einer überbauten Grundfläche von max. 0,18 gesichert werden. Im WA soll zur Abschirmung der dahinterliegenden Bebauung eine etwas dichtere Bebauung auch nur mit Einzelhäusern und einer überbaubaren Grundfläche von max. 0,21 zugelassen werden. Generell soll über eine Vergrößerung der Bauräume eine behutsame Nachverdichtung durch Anbauten ermöglicht werden. Dabei wird zum Erhalt des Villencharakters eine Mindestgrundstücksgröße von 700 m² vorgesehen. Häuser in Hausgruppen kommen entlang der Bergstraße sowie in der gesamten Umgebung nicht vor und sind deshalb unzulässig. Aufgrund der Grundstücksbreite und dem geringen Abstand zur Bergstraße wird auf den Grundstücken in der Bergstraße 40, 40a und 40b die Wandhöhe in Anlehnung an das Bestandsgebäude (Bergstraße 40b) auf 7,20 m begrenzt und die Firsthöhe mit 10 m in Anlehnung an die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ angepasst. Da gegenwärtig das Plangebiet durch eine großzügige Durchgrünung gekennzeichnet ist, sollen die orts- und straßenbildprägenden Grünstrukturen weitestgehend erhalten und die Versiegelung über eine Gesamt-Grundflächenzahl (Hauptgebäude, Nebengebäude und Stellplätze sowie deren Zufahrten) im WA von max. 0,4 und WR von max. 0,3 geregelt werden. § 2 Räumlicher Geltungsbereich: Die Veränderungssperre umfasst die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme: Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten: Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Bekanntmachung über die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für den rückwärtigen Bereich südlich der Pentenrieder Straße, östlich der Bergstraße, nördlich der Frühlingstraße und westlich des Mitterwegs, im Verfahren nach § 13a BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 13. 10. 2020 zur Konkretisierung der Wandhöhen die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für o. g. Bereich beschlossen. Wir weisen darauf hin, dass die Bebauungsplanänderung nach § 13a BauGB erfolgt und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 2 BauGB abgesehen wird. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB liegt ein Änderungsentwurf in der Fassung vom 13. 10. 2020, mit Begründung, in der Zeit vom 23. November 2020 bis 28. Dezember 2020 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, öffentlich aus. Aufgrund der Beschränkungen durch das COVID-19-Virus ist eine persönliche Einsichtnahme nur durch vorherige Terminabsprache möglich. Die vollständigen Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de, Bauen & Umwelt, Bebauungspläne, Änderung Bebauungsplan Nr. 31, einsehbar. Um persönliche Kontakte zu vermeiden können diesbezüglich dann Fragen auch telefonisch unter (089) 8 57 06 - 303 geklärt werden. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können.
Quelle: Gemeinde Krailling
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 47
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 24. November 2020 im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung (ca. 20.00 Uhr). Tagesordnung:
1. Bürgerfragestunde
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 27. Oktober 2020
3. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen
4. Bekanntgaben und Anfragen
5. Verschiedenes
6. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
7. Jugendarbeit des Landkreises Starnberg - Vorstellung durch Frau Stepper vom Landratsamt Starnberg - Bezug zur Jugendarbeit in Krailling
8. Regionalwerk Würmtal GmbH & CO. KG sowie der Würmtal Holding GmbH & Co.KG Beteiligungsberichte, Vorstellung durch den Geschäftsführer, Herrn Jürgens
9. Mahdkonzept Sanatoriumswiese
10. Antrag der FBK Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Böllerfrei ins neue Jahr
11. Antrag der Fraktion GRÜNE gem. § 26 Abs. 1 GeschO:
a) Prüfung der Liegenschaft Elisenstr. 12 hinsichtlich der Eignung als Jugendtreff
b) Fortführung der Suche nach eine*r Mitarbeiter*in für die Jugendarbeit
12. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Regelung zur Einfriedung von Vorgärten
13. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Bäume und Baumgruppen unter Natur-Denkmalschutz stellen.
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße – Konkretisierung der Planungsziele. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße u. Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 Zu sichernde Planung: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Geltungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtungsmöglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. Am 10. 11. 2020 hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss die Planungsziele in der angestrebten Bebauungsplanänderung nochmals konkretisiert: Ziel der Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf eine ortstypische Bauweise zu ermöglichen. Im Sinne einer behutsamen Nachverdichtung sollen sich die geplanten Baukörper verträglich in die vorhandene Bebauung einfügen. Ein wesentliches städtebauliches Ziel ist dabei, den Villencharakter mit seinen Vor- und Rücksprüngen westlich der Bergstraße zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. In Anlehnung an die östlich angrenzende Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ wird das Gebiet in ein Allgemeines Wohngebiet (unmittelbar an der Pentenrieder Straße) und ein Reines Wohngebiet im übrigen Bereich westlich der Bergstraße untergliedert. Im WR soll die vorhandene Bauweise mit Einzelhäusern und einer überbauten Grundfläche von max. 0,18 gesichert werden. Im WA soll zur Abschirmung der dahinterliegenden Bebauung eine etwas dichtere Bebauung auch nur mit Einzelhäusern und einer überbaubaren Grundfläche von max. 0,21 zugelassen werden. Generell soll über eine Vergrößerung der Bauräume eine behutsame Nachverdichtung durch Anbauten ermöglicht werden. Dabei wird zum Erhalt des Villencharakters eine Mindestgrundstücksgröße von 700 m² vorgesehen. Häuser in Hausgruppen kommen entlang der Bergstraße sowie in der gesamten Umgebung nicht vor und sind deshalb unzulässig. Aufgrund der Grundstücksbreite und dem geringen Abstand zur Bergstraße wird auf den Grundstücken in der Bergstraße 40, 40a und 40b die Wandhöhe in Anlehnung an das Bestandsgebäude (Bergstraße 40b) auf 7,20 m begrenzt und die Firsthöhe mit 10 m in Anlehnung an die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ angepasst. Da gegenwärtig das Plangebiet durch eine großzügige Durchgrünung gekennzeichnet ist, sollen die orts- und straßenbildprägenden Grünstrukturen weitestgehend erhalten und die Versiegelung über eine Gesamt-Grundflächenzahl (Hauptgebäude, Nebengebäude und Stellplätze sowie deren Zufahrten) im WA von max. 0,4 und WR von max. 0,3 geregelt werden. § 2 Räumlicher Geltungsbereich: Die Veränderungssperre umfasst die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme: Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten: Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Bekanntmachung über die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für den rückwärtigen Bereich südlich der Pentenrieder Straße, östlich der Bergstraße, nördlich der Frühlingstraße und westlich des Mitterwegs, im Verfahren nach § 13a BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 13. 10. 2020 zur Konkretisierung der Wandhöhen die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für o. g. Bereich beschlossen. Wir weisen darauf hin, dass die Bebauungsplanänderung nach § 13a BauGB erfolgt und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 2 BauGB abgesehen wird. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB liegt ein Änderungsentwurf in der Fassung vom 13. 10. 2020, mit Begründung, in der Zeit vom 23. November 2020 bis 28. Dezember 2020 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, öffentlich aus. Aufgrund der Beschränkungen durch das COVID-19-Virus ist eine persönliche Einsichtnahme nur durch vorherige Terminabsprache möglich. Die vollständigen Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de, Bauen & Umwelt, Bebauungspläne, Änderung Bebauungsplan Nr. 31, einsehbar. Um persönliche Kontakte zu vermeiden können diesbezüglich dann Fragen auch telefonisch unter (089) 8 57 06 - 303 geklärt werden. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können.
Quelle: Gemeinde Krailling
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 47
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 24. November 2020 im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung (ca. 20.00 Uhr). Tagesordnung:
1. Bürgerfragestunde
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 27. Oktober 2020
3. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen
4. Bekanntgaben und Anfragen
5. Verschiedenes
6. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
7. Jugendarbeit des Landkreises Starnberg - Vorstellung durch Frau Stepper vom Landratsamt Starnberg - Bezug zur Jugendarbeit in Krailling
8. Regionalwerk Würmtal GmbH & CO. KG sowie der Würmtal Holding GmbH & Co.KG Beteiligungsberichte, Vorstellung durch den Geschäftsführer, Herrn Jürgens
9. Mahdkonzept Sanatoriumswiese
10. Antrag der FBK Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Böllerfrei ins neue Jahr
11. Antrag der Fraktion GRÜNE gem. § 26 Abs. 1 GeschO:
a) Prüfung der Liegenschaft Elisenstr. 12 hinsichtlich der Eignung als Jugendtreff
b) Fortführung der Suche nach eine*r Mitarbeiter*in für die Jugendarbeit
12. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Regelung zur Einfriedung von Vorgärten
13. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Bäume und Baumgruppen unter Natur-Denkmalschutz stellen.
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße – Konkretisierung der Planungsziele. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße u. Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 Zu sichernde Planung: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Geltungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtungsmöglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. Am 10. 11. 2020 hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss die Planungsziele in der angestrebten Bebauungsplanänderung nochmals konkretisiert: Ziel der Aufstellung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf eine ortstypische Bauweise zu ermöglichen. Im Sinne einer behutsamen Nachverdichtung sollen sich die geplanten Baukörper verträglich in die vorhandene Bebauung einfügen. Ein wesentliches städtebauliches Ziel ist dabei, den Villencharakter mit seinen Vor- und Rücksprüngen westlich der Bergstraße zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. In Anlehnung an die östlich angrenzende Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ wird das Gebiet in ein Allgemeines Wohngebiet (unmittelbar an der Pentenrieder Straße) und ein Reines Wohngebiet im übrigen Bereich westlich der Bergstraße untergliedert. Im WR soll die vorhandene Bauweise mit Einzelhäusern und einer überbauten Grundfläche von max. 0,18 gesichert werden. Im WA soll zur Abschirmung der dahinterliegenden Bebauung eine etwas dichtere Bebauung auch nur mit Einzelhäusern und einer überbaubaren Grundfläche von max. 0,21 zugelassen werden. Generell soll über eine Vergrößerung der Bauräume eine behutsame Nachverdichtung durch Anbauten ermöglicht werden. Dabei wird zum Erhalt des Villencharakters eine Mindestgrundstücksgröße von 700 m² vorgesehen. Häuser in Hausgruppen kommen entlang der Bergstraße sowie in der gesamten Umgebung nicht vor und sind deshalb unzulässig. Aufgrund der Grundstücksbreite und dem geringen Abstand zur Bergstraße wird auf den Grundstücken in der Bergstraße 40, 40a und 40b die Wandhöhe in Anlehnung an das Bestandsgebäude (Bergstraße 40b) auf 7,20 m begrenzt und die Firsthöhe mit 10 m in Anlehnung an die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ angepasst. Da gegenwärtig das Plangebiet durch eine großzügige Durchgrünung gekennzeichnet ist, sollen die orts- und straßenbildprägenden Grünstrukturen weitestgehend erhalten und die Versiegelung über eine Gesamt-Grundflächenzahl (Hauptgebäude, Nebengebäude und Stellplätze sowie deren Zufahrten) im WA von max. 0,4 und WR von max. 0,3 geregelt werden. § 2 Räumlicher Geltungsbereich: Die Veränderungssperre umfasst die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme: Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten: Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Bekanntmachung über die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für den rückwärtigen Bereich südlich der Pentenrieder Straße, östlich der Bergstraße, nördlich der Frühlingstraße und westlich des Mitterwegs, im Verfahren nach § 13a BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 13. 10. 2020 zur Konkretisierung der Wandhöhen die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für o. g. Bereich beschlossen. Wir weisen darauf hin, dass die Bebauungsplanänderung nach § 13a BauGB erfolgt und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 2 BauGB abgesehen wird. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB liegt ein Änderungsentwurf in der Fassung vom 13. 10. 2020, mit Begründung, in der Zeit vom 23. November 2020 bis 28. Dezember 2020 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Rudolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, öffentlich aus. Aufgrund der Beschränkungen durch das COVID-19-Virus ist eine persönliche Einsichtnahme nur durch vorherige Terminabsprache möglich. Die vollständigen Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de, Bauen & Umwelt, Bebauungspläne, Änderung Bebauungsplan Nr. 31, einsehbar. Um persönliche Kontakte zu vermeiden können diesbezüglich dann Fragen auch telefonisch unter (089) 8 57 06 - 303 geklärt werden. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können.
Quelle: Gemeinde Krailling