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Krailling | | von Gemeinde Krailling

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 47

Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 24. Novem­ber 2020 im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung (ca. 20.00 Uhr). Tagesordnung:

1. Bürgerfragestunde

2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 27. Oktober 2020

3. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen

4. Bekanntgaben und Anfragen

5. Verschiedenes

6. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

7. Jugendarbeit des Landkreises Starnberg - Vorstellung durch Frau Stepper vom Landratsamt Starnberg - Bezug zur Jugendarbeit in Krailling

8. Regionalwerk Würmtal GmbH & CO. KG sowie der Würmtal Holding GmbH & Co.KG Beteiligungsberichte, Vorstellung durch den Ge­schäfts­­führer, Herrn Jürgens

9. Mahdkonzept Sanatoriumswiese

10. Antrag der FBK Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Böllerfrei ins neue Jahr

11. Antrag der Fraktion GRÜNE gem. § 26 Abs. 1 GeschO:

a) Prüfung der Liegenschaft Elisenstr. 12 hinsichtlich der Eignung als Jugendtreff

b) Fortführung der Suche nach eine*r Mitarbeiter*in für die Jugendarbeit

12. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Regelung zur Einfriedung von Vorgärten

13. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Bäume und Baumgruppen unter Natur-Denkmalschutz stellen.


Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße – Konkretisierung der Planungsziele. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grund­stücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmün­dungs­­bereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nach­verdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villen­charakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebau­ungs­planänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsaus­schuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre erlassen: Auf­grund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Ge­mein­de Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße u. Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 Zu sichernde Planung: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Geltungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtungs­möglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. Am 10. 11. 2020 hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss die Planungsziele in der angestrebten Bebauungsplanänderung nochmals konkretisiert: Ziel der Auf­stellung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf eine ortstypische Bauweise zu ermöglichen. Im Sinne einer behutsamen Nachverdichtung sollen sich die geplanten Baukörper verträglich in die vorhandene Bebauung einfügen. Ein wesentliches städtebauliches Ziel ist dabei, den Villencharakter mit seinen Vor- und Rücksprüngen westlich der Bergstraße zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. In Anlehnung an die östlich angrenzende Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ wird das Gebiet in ein Allge­meines Wohngebiet (unmittelbar an der Pentenrieder Straße) und ein Rei­nes Wohngebiet im übrigen Bereich westlich der Bergstraße untergliedert. Im WR soll die vorhandene Bauweise mit Einzelhäusern und einer überbauten Grundfläche von max. 0,18 gesichert werden. Im WA soll zur Abschirmung der dahinterliegenden Bebauung eine etwas dichtere Be­bauung auch nur mit Einzelhäusern und einer überbaubaren Grund­fläche von max. 0,21 zugelassen werden. Generell soll über eine Ver­größerung der Bauräume eine behutsame Nachverdichtung durch Anbauten ermöglicht werden. Dabei wird zum Erhalt des Villencharakters eine Mindest­grundstücksgröße von 700 m² vorgesehen. Häuser in Haus­gruppen kommen entlang der Bergstraße sowie in der gesamten Umge­bung nicht vor und sind deshalb unzulässig. Aufgrund der Grundstücks­breite und dem geringen Abstand zur Bergstraße wird auf den Grund­stücken in der Bergstraße 40, 40a und 40b die Wandhöhe in Anlehnung an das Be­standsgebäude (Bergstraße 40b) auf 7,20 m begrenzt und die Firsthöhe mit 10 m in Anlehnung an die entsprechenden Festsetzungen im Bebau­ungs­plan Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ angepasst. Da gegenwärtig das Plangebiet durch eine großzügige Durchgrünung gekennzeichnet ist, sollen die orts- und straßenbildprägenden Grünstrukturen weitestgehend erhalten und die Versie­gelung über eine Gesamt-Grund­flächenzahl (Hauptgebäude, Neben­gebäude und Stellplätze sowie deren Zufahrten) im WA von max. 0,4 und WR von max. 0,3 geregelt werden. § 2 Räumlicher Geltungsbereich: Die Veränderungssperre umfasst die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungs­bereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme: Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB

a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grund­stücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Ent­scheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkraft­treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor­haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs­rechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unter­halts­arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten: Die Ver­än­derungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Ver­änderungs­sperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Ver­änderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungs­bereich, rechtsverbindlich wird.


Bekanntmachung über die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für den rückwärtigen Bereich südlich der Pentenrieder Straße, östlich der Bergstraße, nördlich der Frühlingstraße und westlich des Mitterwegs, im Verfahren nach § 13a BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Bau-, Umwelt und Ver­kehrs­ausschuss hat in seiner Sitzung am 13. 10. 2020 zur Konkretisierung der Wandhöhen die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für o. g. Bereich beschlossen. Wir weisen darauf hin, dass die Bebauungs­plan­änderung nach § 13a BauGB erfolgt und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 2 BauGB abgesehen wird. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB liegt ein Änderungsentwurf in der Fassung vom 13. 10. 2020, mit Begründung, in der Zeit vom 23. November 2020 bis 28. Dezem­ber 2020 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Ru­dolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, öffentlich aus. Aufgrund der Beschränkungen durch das COVID-19-Virus ist eine persönliche Einsicht­nahme nur durch vorherige Terminabsprache möglich. Die vollständigen Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de, Bauen & Umwelt, Bebauungspläne, Änderung Bebau­ungsplan Nr. 31, einsehbar. Um persönliche Kontakte zu vermeiden können diesbezüglich dann Fragen auch telefonisch unter (089) 8 57 06 - 303 geklärt werden. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschluss­fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rah­men der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können.

Quelle: Gemeinde Krailling

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Kalenderwoche 47

Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 24. Novem­ber 2020 im Anschluss an die nichtöffentliche Sitzung (ca. 20.00 Uhr). Tagesordnung:

1. Bürgerfragestunde

2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 27. Oktober 2020

3. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen

4. Bekanntgaben und Anfragen

5. Verschiedenes

6. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

7. Jugendarbeit des Landkreises Starnberg - Vorstellung durch Frau Stepper vom Landratsamt Starnberg - Bezug zur Jugendarbeit in Krailling

8. Regionalwerk Würmtal GmbH & CO. KG sowie der Würmtal Holding GmbH & Co.KG Beteiligungsberichte, Vorstellung durch den Ge­schäfts­­führer, Herrn Jürgens

9. Mahdkonzept Sanatoriumswiese

10. Antrag der FBK Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Böllerfrei ins neue Jahr

11. Antrag der Fraktion GRÜNE gem. § 26 Abs. 1 GeschO:

a) Prüfung der Liegenschaft Elisenstr. 12 hinsichtlich der Eignung als Jugendtreff

b) Fortführung der Suche nach eine*r Mitarbeiter*in für die Jugendarbeit

12. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Regelung zur Einfriedung von Vorgärten

13. Antrag der FBK Fraktion v. 15. 10. 2020 gem. § 26 Abs. 1 GeschO (verschoben aus dem BUV 10. 11. 2020): Bäume und Baumgruppen unter Natur-Denkmalschutz stellen.


Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße – Konkretisierung der Planungsziele. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grund­stücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmün­dungs­­bereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nach­verdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villen­charakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebau­ungs­planänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsaus­schuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre erlassen: Auf­grund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Ge­mein­de Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße u. Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 Zu sichernde Planung: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Geltungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtungs­möglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. Am 10. 11. 2020 hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss die Planungsziele in der angestrebten Bebauungsplanänderung nochmals konkretisiert: Ziel der Auf­stellung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf eine ortstypische Bauweise zu ermöglichen. Im Sinne einer behutsamen Nachverdichtung sollen sich die geplanten Baukörper verträglich in die vorhandene Bebauung einfügen. Ein wesentliches städtebauliches Ziel ist dabei, den Villencharakter mit seinen Vor- und Rücksprüngen westlich der Bergstraße zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. In Anlehnung an die östlich angrenzende Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ wird das Gebiet in ein Allge­meines Wohngebiet (unmittelbar an der Pentenrieder Straße) und ein Rei­nes Wohngebiet im übrigen Bereich westlich der Bergstraße untergliedert. Im WR soll die vorhandene Bauweise mit Einzelhäusern und einer überbauten Grundfläche von max. 0,18 gesichert werden. Im WA soll zur Abschirmung der dahinterliegenden Bebauung eine etwas dichtere Be­bauung auch nur mit Einzelhäusern und einer überbaubaren Grund­fläche von max. 0,21 zugelassen werden. Generell soll über eine Ver­größerung der Bauräume eine behutsame Nachverdichtung durch Anbauten ermöglicht werden. Dabei wird zum Erhalt des Villencharakters eine Mindest­grundstücksgröße von 700 m² vorgesehen. Häuser in Haus­gruppen kommen entlang der Bergstraße sowie in der gesamten Umge­bung nicht vor und sind deshalb unzulässig. Aufgrund der Grundstücks­breite und dem geringen Abstand zur Bergstraße wird auf den Grund­stücken in der Bergstraße 40, 40a und 40b die Wandhöhe in Anlehnung an das Be­standsgebäude (Bergstraße 40b) auf 7,20 m begrenzt und die Firsthöhe mit 10 m in Anlehnung an die entsprechenden Festsetzungen im Bebau­ungs­plan Nr. 29 für das Geviert „Pentenrieder Straße, Bergstraße, Rosenstraße, Ludwigstraße“ angepasst. Da gegenwärtig das Plangebiet durch eine großzügige Durchgrünung gekennzeichnet ist, sollen die orts- und straßenbildprägenden Grünstrukturen weitestgehend erhalten und die Versie­gelung über eine Gesamt-Grund­flächenzahl (Hauptgebäude, Neben­gebäude und Stellplätze sowie deren Zufahrten) im WA von max. 0,4 und WR von max. 0,3 geregelt werden. § 2 Räumlicher Geltungsbereich: Die Veränderungssperre umfasst die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungs­bereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme: Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB

a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grund­stücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Ent­scheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkraft­treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor­haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs­rechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unter­halts­arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten: Die Ver­än­derungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Ver­änderungs­sperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Ver­änderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungs­bereich, rechtsverbindlich wird.


Bekanntmachung über die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für den rückwärtigen Bereich südlich der Pentenrieder Straße, östlich der Bergstraße, nördlich der Frühlingstraße und westlich des Mitterwegs, im Verfahren nach § 13a BauGB – Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Bau-, Umwelt und Ver­kehrs­ausschuss hat in seiner Sitzung am 13. 10. 2020 zur Konkretisierung der Wandhöhen die erneute Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 für o. g. Bereich beschlossen. Wir weisen darauf hin, dass die Bebauungs­plan­änderung nach § 13a BauGB erfolgt und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 2 BauGB abgesehen wird. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB liegt ein Änderungsentwurf in der Fassung vom 13. 10. 2020, mit Begründung, in der Zeit vom 23. November 2020 bis 28. Dezem­ber 2020 im Rathaus der Gemeinde Krailling, Bauamt - Zimmer O.04, Ru­dolf-von-Hirsch-Straße 1, 82152 Krailling, öffentlich aus. Aufgrund der Beschränkungen durch das COVID-19-Virus ist eine persönliche Einsicht­nahme nur durch vorherige Terminabsprache möglich. Die vollständigen Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Krailling unter www.krailling.de, Bauen & Umwelt, Bebauungspläne, Änderung Bebau­ungsplan Nr. 31, einsehbar. Um persönliche Kontakte zu vermeiden können diesbezüglich dann Fragen auch telefonisch unter (089) 8 57 06 - 303 geklärt werden. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschluss­fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rah­men der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht werden können.

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