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Krailling | | von Gemeinde Krailling

Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling

Kalenderwoche 39

Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 29. September 2020 um 19.30 Uhr in der Turnhalle der Grundschule Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Str. 2, Krailling.

Tagesordnung:

1. Bürger­fra­ge­stunde:

2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juli 2020

3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ferienausschus­ses vom 11. August 2020

4. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen

5. Bekanntgaben und Anfragen

6. Verschiedenes

7. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

8. Bündelausschreibung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Vor­stel­lung durch die Verkehrsmanagerin des Landkreises Starnberg, Frau Münster

9. DigitalPakt Schule – Vorstellung des Konzepts für die Grundschule Krailling – Beschluss über das weitere Vorgehen

10. Vorstellung des Gewerbeverbands Krailling und seiner Arbeit

11. Erlass einer neuen Geschäftsordnung

12. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 „Betreutes Wohnen“

a) Abwägungsbeschluss zu den im Verfahren der öffentlichen Aus­legung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen

b) Beschluss über das weitere Verfahren

13. Bestellung einer Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Krailling

14. Jahresrechnung 2019 – Ergebnisfeststellung und Entlastung

15. Änderung der Friedhofsgebühren

16. Ausnahmegenehmigung für ein Grabmal

17. Widmung n. Art. 6 BayStrWG – Weg über die Brücke am Braungelände

18. Verlängerung des Projekts „Windelsäcke“

19. Verlängerung des Zuschusses für einen Integrationskoordinator in der Asyl-Wohnanlage Krailling

20. Förderung des Einzelhandels durch eine „Digitalprämie“

21. Zweckverband staatliches Gymnasium Würmtal Benennung von weiteren Stellvertretern für die Mitglieder Verbandsversammlung

22. Kurzzeitpflegeplatz i. Caritasaltenheim Maria Eich Weitere Finan­zie­rung

23. Antrag der CSU Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Ermittlung des mittelfristigen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen

Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Ver­kehrsausschuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre er­lassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches so­wie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 - Zu sichernde Planung. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmün­dungs­bereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Gel­tungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachver­dichtungsmöglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch An­bauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villen­charakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 - Räumlicher Geltungsbereich. Die Veränderungssperre umfasst die Grund­stücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Penten­rieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnum­mern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. Der Planausschnitt ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme. Im Geltungs­bereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB

a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grund­stücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Ent­scheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Ein­vernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem In­krafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs­rechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Ver­ände­rungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unter­haltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Ver­änderungssperre nicht berührt. § 4 - Inkrafttreten. Die Verände­rungs­sperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Ver­änderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebau­ungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.

Quelle: Gemeinde Krailling

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Kalenderwoche 39

Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 29. September 2020 um 19.30 Uhr in der Turnhalle der Grundschule Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Str. 2, Krailling.

Tagesordnung:

1. Bürger­fra­ge­stunde:

2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juli 2020

3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ferienausschus­ses vom 11. August 2020

4. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen

5. Bekanntgaben und Anfragen

6. Verschiedenes

7. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

8. Bündelausschreibung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Vor­stel­lung durch die Verkehrsmanagerin des Landkreises Starnberg, Frau Münster

9. DigitalPakt Schule – Vorstellung des Konzepts für die Grundschule Krailling – Beschluss über das weitere Vorgehen

10. Vorstellung des Gewerbeverbands Krailling und seiner Arbeit

11. Erlass einer neuen Geschäftsordnung

12. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 „Betreutes Wohnen“

a) Abwägungsbeschluss zu den im Verfahren der öffentlichen Aus­legung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen

b) Beschluss über das weitere Verfahren

13. Bestellung einer Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Krailling

14. Jahresrechnung 2019 – Ergebnisfeststellung und Entlastung

15. Änderung der Friedhofsgebühren

16. Ausnahmegenehmigung für ein Grabmal

17. Widmung n. Art. 6 BayStrWG – Weg über die Brücke am Braungelände

18. Verlängerung des Projekts „Windelsäcke“

19. Verlängerung des Zuschusses für einen Integrationskoordinator in der Asyl-Wohnanlage Krailling

20. Förderung des Einzelhandels durch eine „Digitalprämie“

21. Zweckverband staatliches Gymnasium Würmtal Benennung von weiteren Stellvertretern für die Mitglieder Verbandsversammlung

22. Kurzzeitpflegeplatz i. Caritasaltenheim Maria Eich Weitere Finan­zie­rung

23. Antrag der CSU Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Ermittlung des mittelfristigen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen

Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Ver­kehrsausschuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre er­lassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches so­wie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 - Zu sichernde Planung. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmün­dungs­bereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Gel­tungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachver­dichtungsmöglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch An­bauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villen­charakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 - Räumlicher Geltungsbereich. Die Veränderungssperre umfasst die Grund­stücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Penten­rieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnum­mern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. Der Planausschnitt ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme. Im Geltungs­bereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB

a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grund­stücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Ent­scheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Ein­vernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem In­krafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungs­rechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Ver­ände­rungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unter­haltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Ver­änderungssperre nicht berührt. § 4 - Inkrafttreten. Die Verände­rungs­sperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Ver­änderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebau­ungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.

Quelle: Gemeinde Krailling

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