Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 39
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 29. September 2020 um 19.30 Uhr in der Turnhalle der Grundschule Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Str. 2, Krailling.
Tagesordnung:
1. Bürgerfragestunde:
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juli 2020
3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ferienausschusses vom 11. August 2020
4. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen
5. Bekanntgaben und Anfragen
6. Verschiedenes
7. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
8. Bündelausschreibung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Vorstellung durch die Verkehrsmanagerin des Landkreises Starnberg, Frau Münster
9. DigitalPakt Schule – Vorstellung des Konzepts für die Grundschule Krailling – Beschluss über das weitere Vorgehen
10. Vorstellung des Gewerbeverbands Krailling und seiner Arbeit
11. Erlass einer neuen Geschäftsordnung
12. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 „Betreutes Wohnen“
a) Abwägungsbeschluss zu den im Verfahren der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen
b) Beschluss über das weitere Verfahren
13. Bestellung einer Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Krailling
14. Jahresrechnung 2019 – Ergebnisfeststellung und Entlastung
15. Änderung der Friedhofsgebühren
16. Ausnahmegenehmigung für ein Grabmal
17. Widmung n. Art. 6 BayStrWG – Weg über die Brücke am Braungelände
18. Verlängerung des Projekts „Windelsäcke“
19. Verlängerung des Zuschusses für einen Integrationskoordinator in der Asyl-Wohnanlage Krailling
20. Förderung des Einzelhandels durch eine „Digitalprämie“
21. Zweckverband staatliches Gymnasium Würmtal Benennung von weiteren Stellvertretern für die Mitglieder Verbandsversammlung
22. Kurzzeitpflegeplatz i. Caritasaltenheim Maria Eich Weitere Finanzierung
23. Antrag der CSU Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Ermittlung des mittelfristigen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 - Zu sichernde Planung. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Geltungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtungsmöglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 - Räumlicher Geltungsbereich. Die Veränderungssperre umfasst die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. Der Planausschnitt ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme. Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 - Inkrafttreten. Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Quelle: Gemeinde Krailling
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 39
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 29. September 2020 um 19.30 Uhr in der Turnhalle der Grundschule Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Str. 2, Krailling.
Tagesordnung:
1. Bürgerfragestunde:
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juli 2020
3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ferienausschusses vom 11. August 2020
4. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen
5. Bekanntgaben und Anfragen
6. Verschiedenes
7. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
8. Bündelausschreibung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Vorstellung durch die Verkehrsmanagerin des Landkreises Starnberg, Frau Münster
9. DigitalPakt Schule – Vorstellung des Konzepts für die Grundschule Krailling – Beschluss über das weitere Vorgehen
10. Vorstellung des Gewerbeverbands Krailling und seiner Arbeit
11. Erlass einer neuen Geschäftsordnung
12. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 „Betreutes Wohnen“
a) Abwägungsbeschluss zu den im Verfahren der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen
b) Beschluss über das weitere Verfahren
13. Bestellung einer Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Krailling
14. Jahresrechnung 2019 – Ergebnisfeststellung und Entlastung
15. Änderung der Friedhofsgebühren
16. Ausnahmegenehmigung für ein Grabmal
17. Widmung n. Art. 6 BayStrWG – Weg über die Brücke am Braungelände
18. Verlängerung des Projekts „Windelsäcke“
19. Verlängerung des Zuschusses für einen Integrationskoordinator in der Asyl-Wohnanlage Krailling
20. Förderung des Einzelhandels durch eine „Digitalprämie“
21. Zweckverband staatliches Gymnasium Würmtal Benennung von weiteren Stellvertretern für die Mitglieder Verbandsversammlung
22. Kurzzeitpflegeplatz i. Caritasaltenheim Maria Eich Weitere Finanzierung
23. Antrag der CSU Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Ermittlung des mittelfristigen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 - Zu sichernde Planung. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Geltungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtungsmöglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 - Räumlicher Geltungsbereich. Die Veränderungssperre umfasst die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. Der Planausschnitt ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme. Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 - Inkrafttreten. Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Quelle: Gemeinde Krailling
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Krailling
Kalenderwoche 39
Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Dienstag, den 29. September 2020 um 19.30 Uhr in der Turnhalle der Grundschule Krailling, Rudolf-von-Hirsch-Str. 2, Krailling.
Tagesordnung:
1. Bürgerfragestunde:
2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juli 2020
3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ferienausschusses vom 11. August 2020
4. Beantwortung von Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen
5. Bekanntgaben und Anfragen
6. Verschiedenes
7. Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
8. Bündelausschreibung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Vorstellung durch die Verkehrsmanagerin des Landkreises Starnberg, Frau Münster
9. DigitalPakt Schule – Vorstellung des Konzepts für die Grundschule Krailling – Beschluss über das weitere Vorgehen
10. Vorstellung des Gewerbeverbands Krailling und seiner Arbeit
11. Erlass einer neuen Geschäftsordnung
12. Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 „Betreutes Wohnen“
a) Abwägungsbeschluss zu den im Verfahren der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen
b) Beschluss über das weitere Verfahren
13. Bestellung einer Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Krailling
14. Jahresrechnung 2019 – Ergebnisfeststellung und Entlastung
15. Änderung der Friedhofsgebühren
16. Ausnahmegenehmigung für ein Grabmal
17. Widmung n. Art. 6 BayStrWG – Weg über die Brücke am Braungelände
18. Verlängerung des Projekts „Windelsäcke“
19. Verlängerung des Zuschusses für einen Integrationskoordinator in der Asyl-Wohnanlage Krailling
20. Förderung des Einzelhandels durch eine „Digitalprämie“
21. Zweckverband staatliches Gymnasium Würmtal Benennung von weiteren Stellvertretern für die Mitglieder Verbandsversammlung
22. Kurzzeitpflegeplatz i. Caritasaltenheim Maria Eich Weitere Finanzierung
23. Antrag der CSU Fraktion gem. § 26 Abs. 1 GeschO: Ermittlung des mittelfristigen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen
Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 und hierzu Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 16 BauGB für Grundstücke westlich der Bergstraße zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 15. 9. 2020 die Änderung des seit 13. 3. 1978 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, im Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Hier soll durch die Vergrößerung der Bauräume eine maßvolle Nachverdichtungsmöglichkeit u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe festgesetzt werden. Die Gemeinde hält an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen und zwischenzeitlich für obsolet erklärten Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Mit der Bebauungsplanänderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Hierzu hat der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 15. 9. 2020 noch folgende Veränderungssperre erlassen: Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling für die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 folgende Veränderungssperre als Satzung § 1 - Zu sichernde Planung. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat am 15. 9. 2020 die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 für die Grundstücke zwischen der Bahnlinie und westlich der Bergstraße, ab Einmündungsbereich Pentenrieder Straße bis Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53, beschlossen. Nach Mitteilung des Landratsamtes mit Schreiben vom 11. 3. 2020 ist der Bebauungsplan Nr. 29 in diesem Geltungsbereich funktionslos (obsolet). Daher soll der seit 13. 3. 1978 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 29 hinsichtlich einer maßvollen Nachverdichtungsmöglichkeit durch Vergrößerung der Bauräume u.a. durch Anbauten an die Bestandsgebäude ohne Schaffung einer zweiten Baureihe geändert werden. Die Gemeinde hält damit an dem städtebaulichen Ziel des seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 29 fest, den Villencharakter zu erhalten und nur eine Baureihe zuzulassen. Zur Sicherung dieser angestrebten Planung wird die Veränderungssperre erlassen. § 2 - Räumlicher Geltungsbereich. Die Veränderungssperre umfasst die Grundstücke westlich der Bergstraße, zwischen Einmündungsbereich Pentenrieder Straße und Einmündungsbereich Georg-Schuster-Straße, Flurnummern 322/2, 322/3, 324/10, 324/9, 324/15, 324/16, 325, 326, 329, 335/53. Der Planausschnitt ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahme. Im Geltungsbereich des § 2 dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Krailling. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 - Inkrafttreten. Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach zwei Jahren außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Änderung des Bebauungsplans Nr. 29, für die in § 2 genannten Geltungsbereich, rechtsverbindlich wird.
Quelle: Gemeinde Krailling