Amtliche Nachrichten der Gemeinde Gräfelfing
Kalenderwoche 19
Öffentliche Bekanntmachung: Zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz. Vollzug des Meldegesetzes. Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen
a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht: Soweit sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen
b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG
c) Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen
d) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, § 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG
e) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage, § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMGDer Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde. Petra Hierl-Schmitz, Amtsleitung Ordnungs- und Sozialverwaltung.
Quelle: Gemeinde Gräfelfing
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Gräfelfing
Kalenderwoche 19
Öffentliche Bekanntmachung: Zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz. Vollzug des Meldegesetzes. Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen
a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht: Soweit sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen
b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG
c) Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen
d) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, § 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG
e) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage, § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMGDer Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde. Petra Hierl-Schmitz, Amtsleitung Ordnungs- und Sozialverwaltung.
Quelle: Gemeinde Gräfelfing
Amtliche Nachrichten der Gemeinde Gräfelfing
Kalenderwoche 19
Öffentliche Bekanntmachung: Zur Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz. Vollzug des Meldegesetzes. Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen
a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht: Soweit sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen
b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG
c) Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen
d) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, § 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG
e) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage, § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMGDer Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde. Petra Hierl-Schmitz, Amtsleitung Ordnungs- und Sozialverwaltung.
Quelle: Gemeinde Gräfelfing