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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Aktualisierte Regelungen zum Infektionsschutz im Landkreis Starnberg

Wegen der heute in Kraft tretenden „Bundes-Notbremse“ hat die Bayerische Staatsregierung die für Bayern geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung den Bundesvorgaben entsprechend angepasst.

Vieles, was die „Bundes-Notbremse“ vorschreibt, galt in Bayern schon zuvor. Dennoch gibt es einige Änderungen, die ab heute gelten. Die Wichtigsten auf einen Blick:

Inzidenzwerte

Der „Inzidenzschalter“ wird an die bundesrechtlichen Regelungen angepasst. Damit gilt ab heute ein „Gleichlauf“ für alle inzidenzabhängigen Regelungen. Ausgenommen für Schulen und Kindertageseinrichtungen bleibt es bei dem in Bayern strengeren Schwellenwert der 100er-Inzidenz.

Schulen und Kindertageseinrichtungen

Die Sonderregelung für Schulen und Kindertageseinrichtungen, dass die Inzidenz jeweils am Freitag bekannt gegeben wird und die daraus folgenden Regelungen dann für die ganze Folgewoche gelten, entfällt damit. Auch für Schulen und Kitas ist daher jetzt allein maßgeblich, ob ein Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten bzw. an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Ab dem übernächsten darauf folgenden Tag gelten dann die verschärften bzw. gelockerten Maßnahmen.

Das Landratsamt macht auch zukünftig das Über- bzw. Unterschreiten eines Schwellenwertes amtlich bekannt. Konkret ergeben sich für die Schulen und Kitas im Landkreis Starnberg für die Woche ab 26.04. keine Änderungen zur Vorwoche.

Kontaktbeschränkungen

Auch die Kontaktbeschränkungen wurden an die Bundesregelung angepasst. Da diese keine Ausnahme für die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte vorsieht, muss die bisherige Regelung entfallen.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Im Handels- und Dienstleistungsbereich werden die strengeren bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150, dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, Schnelltests oder Selbsttests nachweisen können. Auch der PCR-Test darf also zukünftig nur 24 Stunden alt sein.

Terminshopping mit negativem Test ist zukünftig nur noch bis zu einem Inzidenzwert von 150 zulässig. Der Bereich der zulässigen körpernahen Dienstleistungen wird verschärft. Demnach ist zukünftig nur noch die Dienstleistung der Friseure und der Fußpflege zulässig. Hand-, Nagel- und Gesichtspflegebetriebe müssen nunmehr schließen.

Ab einem Inzidenzwert von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen, zudem ist für die Kunden ein negatives Testergebnis notwendig (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest).

Gastronomie

Im Bereich Gastronomie gilt ab einem Inzidenzwert von 100 zukünftig, dass die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt ist.

Aus- und Weiterbildung

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung, außerschulische Bildungsangebote sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform weiterhin untersagt. Für Prüfungsvorbereitungen und Abschlussklassen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmeregelungen.

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre ab einem Inzidenzwert von 100 bleibt bestehen. Für Bayern nicht übernommen wurde das sog. „Hamburger Modell“, wonach zwischen 22:00 und 24:00 Uhr die im Freien stattfindende, allein ausgeübte körperliche Bewegung eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre darstellt. Insoweit bleibt es bei der bereits bisher bestehenden strengeren Regelung.

Alle aktuell gültigen Regelungen sind abrufbar auf der Webseite des Landratsamtes unter www.lk-starnberg.de/corona


Quelle: Landratsamt Starnberg

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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Aktualisierte Regelungen zum Infektionsschutz im Landkreis Starnberg

Wegen der heute in Kraft tretenden „Bundes-Notbremse“ hat die Bayerische Staatsregierung die für Bayern geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung den Bundesvorgaben entsprechend angepasst.

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Vieles, was die „Bundes-Notbremse“ vorschreibt, galt in Bayern schon zuvor. Dennoch gibt es einige Änderungen, die ab heute gelten. Die Wichtigsten auf einen Blick:

Inzidenzwerte

Der „Inzidenzschalter“ wird an die bundesrechtlichen Regelungen angepasst. Damit gilt ab heute ein „Gleichlauf“ für alle inzidenzabhängigen Regelungen. Ausgenommen für Schulen und Kindertageseinrichtungen bleibt es bei dem in Bayern strengeren Schwellenwert der 100er-Inzidenz.

Schulen und Kindertageseinrichtungen

Die Sonderregelung für Schulen und Kindertageseinrichtungen, dass die Inzidenz jeweils am Freitag bekannt gegeben wird und die daraus folgenden Regelungen dann für die ganze Folgewoche gelten, entfällt damit. Auch für Schulen und Kitas ist daher jetzt allein maßgeblich, ob ein Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten bzw. an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Ab dem übernächsten darauf folgenden Tag gelten dann die verschärften bzw. gelockerten Maßnahmen.

Das Landratsamt macht auch zukünftig das Über- bzw. Unterschreiten eines Schwellenwertes amtlich bekannt. Konkret ergeben sich für die Schulen und Kitas im Landkreis Starnberg für die Woche ab 26.04. keine Änderungen zur Vorwoche.

Kontaktbeschränkungen

Auch die Kontaktbeschränkungen wurden an die Bundesregelung angepasst. Da diese keine Ausnahme für die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte vorsieht, muss die bisherige Regelung entfallen.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Im Handels- und Dienstleistungsbereich werden die strengeren bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150, dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, Schnelltests oder Selbsttests nachweisen können. Auch der PCR-Test darf also zukünftig nur 24 Stunden alt sein.

Terminshopping mit negativem Test ist zukünftig nur noch bis zu einem Inzidenzwert von 150 zulässig. Der Bereich der zulässigen körpernahen Dienstleistungen wird verschärft. Demnach ist zukünftig nur noch die Dienstleistung der Friseure und der Fußpflege zulässig. Hand-, Nagel- und Gesichtspflegebetriebe müssen nunmehr schließen.

Ab einem Inzidenzwert von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen, zudem ist für die Kunden ein negatives Testergebnis notwendig (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest).

Gastronomie

Im Bereich Gastronomie gilt ab einem Inzidenzwert von 100 zukünftig, dass die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt ist.

Aus- und Weiterbildung

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung, außerschulische Bildungsangebote sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform weiterhin untersagt. Für Prüfungsvorbereitungen und Abschlussklassen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmeregelungen.

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre ab einem Inzidenzwert von 100 bleibt bestehen. Für Bayern nicht übernommen wurde das sog. „Hamburger Modell“, wonach zwischen 22:00 und 24:00 Uhr die im Freien stattfindende, allein ausgeübte körperliche Bewegung eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre darstellt. Insoweit bleibt es bei der bereits bisher bestehenden strengeren Regelung.

Alle aktuell gültigen Regelungen sind abrufbar auf der Webseite des Landratsamtes unter www.lk-starnberg.de/corona


Quelle: Landratsamt Starnberg

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