Aktualisierte Regelungen zum Infektionsschutz im Landkreis München
Nach dem Beschluss der bundesweiten Notbremse wurde auch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst. Auch im Landkreis München, der seit einer Woche eine 7-Tage-Inzidenz über 150 hat, ergeben sich dadurch ab Samstag, 24. April, Änderungen.
In einigen Lebensbereichen sieht die bundesweite Notbremse ab morgen strengere Maßnahmen vor, als sie bis zuletzt in Bayern galten. Wo bislang die bayerischen Regelungen schärfer waren, bleiben diese bestehen. Die wichtigsten Änderungen für den Landkreis München hier im Überblick:
Im Einzelhandel nur noch „Click & Collect“
Der Einzelhandel in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz im Bereich über 150 darf nicht mehr wie bisher „Click & Meet“ mit negativem Test anbieten, sondern nur noch „Click & Collect“ – so auch der Landkreis München.
Nächtliche Ausgangssperre
Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten insbesondere für medizinische Notfälle, berufliche oder dienstliche Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.
Die auf Bundesebene vorgesehene Ausnahmemöglichkeit für Spaziergänger und Sportler im Zeitraum von 22 bis 24 Uhr kommt in Bayern – und somit auch im Landkreis München – nicht zum Tragen.
Private Kontakte
Treffen im öffentlichen Raum sowie in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind weiterhin nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Die wechselseitige Betreuung von mehreren Kindern unter 14 Jahren zwischen zwei festen Hausständen ist ab Samstag, 24. April, aufgrund der Bundesnotbremse nicht mehr erlaubt.
Schulen und Kindertagesbetreuung
Im Bereich Bildung und Betreuung gilt in Bayern ohnehin ein strengerer Maßstab als nach den Vorgaben der bundesweiten Notbremse. So gilt im Landkreis München weiterhin: Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und Fachoberschulen sowie sonstige Abschlussklassen haben Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht.
Alle übrigen Schularten und Jahrgangsstufen sind im Distanzunterricht. Der in der Bundesnotbremse vorgesehene, höhere Inzidenzwert von 165 hat damit in Bayern keine Auswirkung. Kindertageseinrichtungen, -pflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Die Regelungen zur Notbetreuung bleiben davon unberührt.
Körpernahe Dienstleistungen
Während bislang zum Friseurbesuch bzw. bei der Fußpflege kein negativer Corona-Test vorgelegt werden musste, sind nun diese körpernahen Dienstleistungen ab einer Inzidenz von über 100 nur noch mit negativen Test erlaubt. Auch dies gibt die Bundesnotbremse vor.
Inzidenzabhängige Regelungen
Für Lockerungen muss künftig an fünf statt bisher drei aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis München zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 100, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bzw. der Bundesnotbremse für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Dies wird dann durch das Landratsamt München bekanntgemacht.
Die gleiche Regelung gilt ab sofort für die Einstufung der Schulen und Kindertagesstätten. Um strengere Regeln auszulösen reicht wie bisher eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.
Alle Informationen zum Coronavirus im Landkreis München finden Sie unter www.landkreis-muenchen.de/coronavirus
Quelle: Landratsamt München
Aktualisierte Regelungen zum Infektionsschutz im Landkreis München
Nach dem Beschluss der bundesweiten Notbremse wurde auch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst. Auch im Landkreis München, der seit einer Woche eine 7-Tage-Inzidenz über 150 hat, ergeben sich dadurch ab Samstag, 24. April, Änderungen.
In einigen Lebensbereichen sieht die bundesweite Notbremse ab morgen strengere Maßnahmen vor, als sie bis zuletzt in Bayern galten. Wo bislang die bayerischen Regelungen schärfer waren, bleiben diese bestehen. Die wichtigsten Änderungen für den Landkreis München hier im Überblick:
Im Einzelhandel nur noch „Click & Collect“
Der Einzelhandel in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz im Bereich über 150 darf nicht mehr wie bisher „Click & Meet“ mit negativem Test anbieten, sondern nur noch „Click & Collect“ – so auch der Landkreis München.
Nächtliche Ausgangssperre
Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten insbesondere für medizinische Notfälle, berufliche oder dienstliche Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.
Die auf Bundesebene vorgesehene Ausnahmemöglichkeit für Spaziergänger und Sportler im Zeitraum von 22 bis 24 Uhr kommt in Bayern – und somit auch im Landkreis München – nicht zum Tragen.
Private Kontakte
Treffen im öffentlichen Raum sowie in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind weiterhin nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Die wechselseitige Betreuung von mehreren Kindern unter 14 Jahren zwischen zwei festen Hausständen ist ab Samstag, 24. April, aufgrund der Bundesnotbremse nicht mehr erlaubt.
Schulen und Kindertagesbetreuung
Im Bereich Bildung und Betreuung gilt in Bayern ohnehin ein strengerer Maßstab als nach den Vorgaben der bundesweiten Notbremse. So gilt im Landkreis München weiterhin: Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und Fachoberschulen sowie sonstige Abschlussklassen haben Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht.
Alle übrigen Schularten und Jahrgangsstufen sind im Distanzunterricht. Der in der Bundesnotbremse vorgesehene, höhere Inzidenzwert von 165 hat damit in Bayern keine Auswirkung. Kindertageseinrichtungen, -pflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Die Regelungen zur Notbetreuung bleiben davon unberührt.
Körpernahe Dienstleistungen
Während bislang zum Friseurbesuch bzw. bei der Fußpflege kein negativer Corona-Test vorgelegt werden musste, sind nun diese körpernahen Dienstleistungen ab einer Inzidenz von über 100 nur noch mit negativen Test erlaubt. Auch dies gibt die Bundesnotbremse vor.
Inzidenzabhängige Regelungen
Für Lockerungen muss künftig an fünf statt bisher drei aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis München zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 100, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bzw. der Bundesnotbremse für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Dies wird dann durch das Landratsamt München bekanntgemacht.
Die gleiche Regelung gilt ab sofort für die Einstufung der Schulen und Kindertagesstätten. Um strengere Regeln auszulösen reicht wie bisher eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.
Alle Informationen zum Coronavirus im Landkreis München finden Sie unter www.landkreis-muenchen.de/coronavirus
Quelle: Landratsamt München
Aktualisierte Regelungen zum Infektionsschutz im Landkreis München
Nach dem Beschluss der bundesweiten Notbremse wurde auch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst. Auch im Landkreis München, der seit einer Woche eine 7-Tage-Inzidenz über 150 hat, ergeben sich dadurch ab Samstag, 24. April, Änderungen.
In einigen Lebensbereichen sieht die bundesweite Notbremse ab morgen strengere Maßnahmen vor, als sie bis zuletzt in Bayern galten. Wo bislang die bayerischen Regelungen schärfer waren, bleiben diese bestehen. Die wichtigsten Änderungen für den Landkreis München hier im Überblick:
Im Einzelhandel nur noch „Click & Collect“
Der Einzelhandel in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz im Bereich über 150 darf nicht mehr wie bisher „Click & Meet“ mit negativem Test anbieten, sondern nur noch „Click & Collect“ – so auch der Landkreis München.
Nächtliche Ausgangssperre
Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten insbesondere für medizinische Notfälle, berufliche oder dienstliche Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.
Die auf Bundesebene vorgesehene Ausnahmemöglichkeit für Spaziergänger und Sportler im Zeitraum von 22 bis 24 Uhr kommt in Bayern – und somit auch im Landkreis München – nicht zum Tragen.
Private Kontakte
Treffen im öffentlichen Raum sowie in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind weiterhin nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Die wechselseitige Betreuung von mehreren Kindern unter 14 Jahren zwischen zwei festen Hausständen ist ab Samstag, 24. April, aufgrund der Bundesnotbremse nicht mehr erlaubt.
Schulen und Kindertagesbetreuung
Im Bereich Bildung und Betreuung gilt in Bayern ohnehin ein strengerer Maßstab als nach den Vorgaben der bundesweiten Notbremse. So gilt im Landkreis München weiterhin: Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und Fachoberschulen sowie sonstige Abschlussklassen haben Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht.
Alle übrigen Schularten und Jahrgangsstufen sind im Distanzunterricht. Der in der Bundesnotbremse vorgesehene, höhere Inzidenzwert von 165 hat damit in Bayern keine Auswirkung. Kindertageseinrichtungen, -pflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Die Regelungen zur Notbetreuung bleiben davon unberührt.
Körpernahe Dienstleistungen
Während bislang zum Friseurbesuch bzw. bei der Fußpflege kein negativer Corona-Test vorgelegt werden musste, sind nun diese körpernahen Dienstleistungen ab einer Inzidenz von über 100 nur noch mit negativen Test erlaubt. Auch dies gibt die Bundesnotbremse vor.
Inzidenzabhängige Regelungen
Für Lockerungen muss künftig an fünf statt bisher drei aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis München zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 100, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bzw. der Bundesnotbremse für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Dies wird dann durch das Landratsamt München bekanntgemacht.
Die gleiche Regelung gilt ab sofort für die Einstufung der Schulen und Kindertagesstätten. Um strengere Regeln auszulösen reicht wie bisher eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.
Alle Informationen zum Coronavirus im Landkreis München finden Sie unter www.landkreis-muenchen.de/coronavirus
Quelle: Landratsamt München