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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Ab Donnerstag Lockerungen im Landkreis Starnberg

Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen unter 100. Damit gelten ab Donnerstag, den 8. April wieder diverse Lockerungen. Betroffen davon sind insbesondere Ladengeschäfte, Sport und Kultur sowie die Kontaktbeschränkungen. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 der 12. BayIfSMV).

Ausgangssperre

Die seit 31. März gültige nächtliche Ausgangssperre entfällt.

Sport

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt (§ 10 der 12. BayIfSMV).

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Handel- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (§ 12 der 12. BayIfSMV).

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten (§ 23 der 12. BayIfSMV).

Schulen, Kindertageseinrichtungen und Bildung

Die für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen geltenden Regelungen werden jeweils am Freitag gesondert mit eigener Bekanntmachung veröffentlicht. Die derzeit gültige Regelung ist im Amtsblatt Nr. 12a vom 1.4.2021 zu finden.

Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht wieder zulässig. Hierbei ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten; für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt; der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform wieder zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten (§ 20 der 12. BayIfSMV).

Pflegekräfte

Für Beschäftigte in vollstätionären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen richtet sich die Testung nach dem jeweiligen enrichtungsspezifischen Testkonzept.

Diese Festlegungen erfolgen aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV). Die Einzelheiten zu den Regelungen sind dem Amtsblatt Nr. 12b vom 6.4.2021 des Landkreises Starnberg zu entnehmen.


Quelle: Landratsamt Starnberg

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Ab Donnerstag Lockerungen im Landkreis Starnberg

Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen unter 100. Damit gelten ab Donnerstag, den 8. April wieder diverse Lockerungen. Betroffen davon sind insbesondere Ladengeschäfte, Sport und Kultur sowie die Kontaktbeschränkungen. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

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Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben (§ 4 der 12. BayIfSMV).

Ausgangssperre

Die seit 31. März gültige nächtliche Ausgangssperre entfällt.

Sport

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt (§ 10 der 12. BayIfSMV).

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Handel- und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (§ 12 der 12. BayIfSMV).

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten (§ 23 der 12. BayIfSMV).

Schulen, Kindertageseinrichtungen und Bildung

Die für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen geltenden Regelungen werden jeweils am Freitag gesondert mit eigener Bekanntmachung veröffentlicht. Die derzeit gültige Regelung ist im Amtsblatt Nr. 12a vom 1.4.2021 zu finden.

Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht wieder zulässig. Hierbei ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten; für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt; der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform wieder zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten (§ 20 der 12. BayIfSMV).

Pflegekräfte

Für Beschäftigte in vollstätionären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen richtet sich die Testung nach dem jeweiligen enrichtungsspezifischen Testkonzept.

Diese Festlegungen erfolgen aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV). Die Einzelheiten zu den Regelungen sind dem Amtsblatt Nr. 12b vom 6.4.2021 des Landkreises Starnberg zu entnehmen.


Quelle: Landratsamt Starnberg

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