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LK Starnberg | | von Landkreis Starnberg

Stabile 7-Tage-Inzidenz unter 50 - weitere Erleichterungen ab 24. Mai

Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 50. Es ist davon auszugehen, dass sich die in den vergangenen beiden Wochen zu beobachtende stabile Entwicklung des Infektionsgeschehens auch fortsetzen wird. Das Landratsamt erlässt daher eine Allgemeinverfügung, die ab Montag, den 24. Mai weitergehende Lockerungen ermöglicht.

Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben ist keine Terminvereinbarung mehr erforderlich, auch die Erhebung der Kontaktdaten entfällt. Für Außengastronomie, bestimmte Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen sowie den Sport entfällt die Testpflicht. Kindertageseinrichtungen können wieder im Regelbetrieb öffnen. Alle Einzelheiten zu den Regelungen sind den Amtsblättern für den Landkreis Starnberg Nr. 17b Ausgabe vom 23. Mai 2021 und Nr. 17c Ausgabe vom 23. Mai 2021 zu entnehmen.

Für diese Öffnungsschritte musste der Landkreis das Einvernehmendes Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege einholen. Das Einverständnis liegt vor.

Ab 24. Mai gilt daher im Landkreis Starnberg folgendes:

Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist zulässig. Eine vorherige Terminbuchung („click & meet“) sowie die Erhebung der Kontaktdaten der Kunden durch den Betreiber sind nicht erforderlich. Abstand-, Besucherbeschränkung und Maskenpflicht bleibt bestehen. Es besteht weiterhin keine Testpflicht.

Außengastronomie
Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne Testnachweis und Kontaktdatenerhebung zulässig.

Kulturstätten
Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist ohne Testnachweis zulässig. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher ohne Testnachweis zulässig.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen. Eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung sind nicht erforderlich. Abstand-, Besucherbeschränkung und Maskenpflicht bleibt bestehen.

Sport
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist zulässig. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen ist zulässig. Dies gilt auch für Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung. Ferner ist bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen möglich. Ein Testnachweis ist jeweils nicht erforderlich.

Freizeiteinrichtungen
Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind ohne Testnachweis zulässig.

Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher ist nach vorheriger Terminbuchung ohne Testnachweis zulässig.

Kindertageseinrichtungen
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen können im Regelbetrieb öffnen.

Beherbergungsbetriebe
Weiterhin zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften zu touristischen Zwecken; Hier bleibt die Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

Musikalische oder kulturelle Proben
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind weiterhin mit einem Testnachweis zulässig.

Einhaltung der Hygienekonzepte
Alle genannten Lockerungen sind nur möglich, wenn die von den jeweils zuständigen Staatsministerien im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Hygienekonzepte eingehalten werden. Diese sind unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ zu finden.

Hinweise:
Keine Änderungen ergeben sich bezüglich der allgemeinen Kontaktbeschränkungen (weiterhin maximal zwei Hausstände mit fünf Personen über 14 Jahren, soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist).

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Stabile 7-Tage-Inzidenz unter 50 - weitere Erleichterungen ab 24. Mai

Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 50. Es ist davon auszugehen, dass sich die in den vergangenen beiden Wochen zu beobachtende stabile Entwicklung des Infektionsgeschehens auch fortsetzen wird. Das Landratsamt erlässt daher eine Allgemeinverfügung, die ab Montag, den 24. Mai weitergehende Lockerungen ermöglicht.

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Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben ist keine Terminvereinbarung mehr erforderlich, auch die Erhebung der Kontaktdaten entfällt. Für Außengastronomie, bestimmte Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen sowie den Sport entfällt die Testpflicht. Kindertageseinrichtungen können wieder im Regelbetrieb öffnen. Alle Einzelheiten zu den Regelungen sind den Amtsblättern für den Landkreis Starnberg Nr. 17b Ausgabe vom 23. Mai 2021 und Nr. 17c Ausgabe vom 23. Mai 2021 zu entnehmen.

Für diese Öffnungsschritte musste der Landkreis das Einvernehmendes Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege einholen. Das Einverständnis liegt vor.

Ab 24. Mai gilt daher im Landkreis Starnberg folgendes:

Handels- und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist zulässig. Eine vorherige Terminbuchung („click & meet“) sowie die Erhebung der Kontaktdaten der Kunden durch den Betreiber sind nicht erforderlich. Abstand-, Besucherbeschränkung und Maskenpflicht bleibt bestehen. Es besteht weiterhin keine Testpflicht.

Außengastronomie
Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne Testnachweis und Kontaktdatenerhebung zulässig.

Kulturstätten
Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist ohne Testnachweis zulässig. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher ohne Testnachweis zulässig.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen. Eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung sind nicht erforderlich. Abstand-, Besucherbeschränkung und Maskenpflicht bleibt bestehen.

Sport
Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist zulässig. Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen ist zulässig. Dies gilt auch für Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung. Ferner ist bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen möglich. Ein Testnachweis ist jeweils nicht erforderlich.

Freizeiteinrichtungen
Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind ohne Testnachweis zulässig.

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Weiterhin zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften zu touristischen Zwecken; Hier bleibt die Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

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Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind weiterhin mit einem Testnachweis zulässig.

Einhaltung der Hygienekonzepte
Alle genannten Lockerungen sind nur möglich, wenn die von den jeweils zuständigen Staatsministerien im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Hygienekonzepte eingehalten werden. Diese sind unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/ zu finden.

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