3G-Regel gilt ab morgen auch im Landkreis Starnberg
Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 35. Damit gelten ab dem 26. August weitergehende Einschränkungen: Insbesondere gilt für Innenbereiche größtenteils die 3G-Regel. Für den Zugang ist damit ein Impf-, ein Genesenen- oder ein Testnachweis erforderlich.
Die 3G-Regel gilt insbesondere für
- die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen.
- den Zugang zur Innengastronomie
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen in geschlossenen Räumen
- den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
- die Sportausübung in geschlossenen Räumen
- Beherbergungen: Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden
Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen nun einen Testnachweis vorlegen.
Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung ausgenommen.
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wird auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.
Die Regelungen im Detail sowie weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lk-starnberg.de/corona
Quelle: Landratsamt Starnberg
3G-Regel gilt ab morgen auch im Landkreis Starnberg
Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 35. Damit gelten ab dem 26. August weitergehende Einschränkungen: Insbesondere gilt für Innenbereiche größtenteils die 3G-Regel. Für den Zugang ist damit ein Impf-, ein Genesenen- oder ein Testnachweis erforderlich.
Die 3G-Regel gilt insbesondere für
- die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen.
- den Zugang zur Innengastronomie
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen in geschlossenen Räumen
- den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
- die Sportausübung in geschlossenen Räumen
- Beherbergungen: Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden
Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen nun einen Testnachweis vorlegen.
Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung ausgenommen.
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wird auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.
Die Regelungen im Detail sowie weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lk-starnberg.de/corona
Quelle: Landratsamt Starnberg
3G-Regel gilt ab morgen auch im Landkreis Starnberg
Im Landkreis Starnberg liegt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 35. Damit gelten ab dem 26. August weitergehende Einschränkungen: Insbesondere gilt für Innenbereiche größtenteils die 3G-Regel. Für den Zugang ist damit ein Impf-, ein Genesenen- oder ein Testnachweis erforderlich.
Die 3G-Regel gilt insbesondere für
- die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen.
- den Zugang zur Innengastronomie
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen in geschlossenen Räumen
- den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
- die Sportausübung in geschlossenen Räumen
- Beherbergungen: Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden
Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen nun einen Testnachweis vorlegen.
Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung ausgenommen.
Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wird auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.
Die Regelungen im Detail sowie weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lk-starnberg.de/corona
Quelle: Landratsamt Starnberg