Reformhaus Mayr - Reformhaus des Jahres
Marinepool
Autohaus Robert Schäfer & Söhne KG
Helmut Reinnisch
Andreas Mörtl
Urologische Privatpraxis
Schreinerei Reinnisch
TEILEN
ZURÜCK
| von Redaktion Wuermtal.Net

Störerhaftung ganz abschaffen

Klagen auf Unterlassung weiter möglich

In der vergangenen Woche beschloss der Bundestag eine Änderung des Telemediengesetzes, mit dem Ziel, die Störerhaftung für WLAN-Betreiber abzuschaffen. Doch der Gesetzesschutz ist löchrig. Unterlassungsansprüche von Rechteinhabern können weiterhin bestehen.

Klagen auf Unterlassung weiter möglich

Daniel FÖST, Generalsekretär der FDP Bayern, erklärt dazu: "Die GroKo kann‘s einfach nicht. Die Störerhaftung wurde nur teilweise abgeschafft, was ja schon mal okay aber nicht ausreichend ist. Zwar wurde die strafrechtliche Verfolgung der WLAN-Betreiber für kriminelle Taten ihrer Nutzer abgeschafft, aber vor Klagen auf Unterlassung werden sie nicht geschützt. Das muss noch ergänzt werden.“

Handwerklich unzureichend

Jimmy SCHULZ, ehemaliger FDP Bundestagsabgeordneter, Internetunternehmer und Initiator eines offenen WLANs im Englischen Garten, ergänzt: "Das Ziel die Verfolgung der Betreiber abzuschaffen wurde nur im Begründungstext erwähnt und hat es nicht ins Gesetz geschafft. Jetzt ist es den Gerichten überlassen, wie sie im Fall von Unterlassungsklagen reagieren.“

„Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen aber, dass bei der Rechtsprechung der Begründungstext nicht angewandt wird, sondern tatsächlich nur des Gesetzestext selbst! Handwerklich ist das Gesetz damit leider vollkommen unzureichend.", erklärt SCHULZ abschließend.

Hintergrund

Die sogenannte Störerhaftung verhindert offene WLAN-Zugänge, da sie private und gewerbliche Betreiber für Rechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich macht. Bislang können Urheber die WLAN-Betreiber stellvertretend abmahnen lassen, wenn sie den illegalen Tausch übers Netz nicht unterbunden hatten. Dies verhindert bislang die Schaffung freier WLAN-Netzwerke in Deutschland und behindert den Ausbau der digitalen Infrastruktur massiv.

Nach einer Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Anbieter offener Funknetze von der Störerhaftung zu befreien, sollte diese nun auch in Deutschland gestrichen werden. Das steht faktisch aber nicht im Gesetz. Dieses sieht nur vor, dass Betreiber lokaler WLAN-Zugänge den großen Netzbetreibern gleichgestellt werden. Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber können weiterhin bestehen.

Zurück

eine repräsentative Firmenadresse mit bester Infrastruktur sowie digitalisierte Arbeitsplätze dank DATEV Unternehmen online
Peter Köstler
Sandro Crocioni
Kratzer & Partner
Hennig Toranlagen
Marinepool
Andreas Mörtl
| von Redaktion Wuermtal.Net

Störerhaftung ganz abschaffen

Klagen auf Unterlassung weiter möglich

In der vergangenen Woche beschloss der Bundestag eine Änderung des Telemediengesetzes, mit dem Ziel, die Störerhaftung für WLAN-Betreiber abzuschaffen. Doch der Gesetzesschutz ist löchrig. Unterlassungsansprüche von Rechteinhabern können weiterhin bestehen.

Klagen auf Unterlassung weiter möglich

Daniel FÖST, Generalsekretär der FDP Bayern, erklärt dazu: "Die GroKo kann‘s einfach nicht. Die Störerhaftung wurde nur teilweise abgeschafft, was ja schon mal okay aber nicht ausreichend ist. Zwar wurde die strafrechtliche Verfolgung der WLAN-Betreiber für kriminelle Taten ihrer Nutzer abgeschafft, aber vor Klagen auf Unterlassung werden sie nicht geschützt. Das muss noch ergänzt werden.“

Handwerklich unzureichend

Jimmy SCHULZ, ehemaliger FDP Bundestagsabgeordneter, Internetunternehmer und Initiator eines offenen WLANs im Englischen Garten, ergänzt: "Das Ziel die Verfolgung der Betreiber abzuschaffen wurde nur im Begründungstext erwähnt und hat es nicht ins Gesetz geschafft. Jetzt ist es den Gerichten überlassen, wie sie im Fall von Unterlassungsklagen reagieren.“

„Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen aber, dass bei der Rechtsprechung der Begründungstext nicht angewandt wird, sondern tatsächlich nur des Gesetzestext selbst! Handwerklich ist das Gesetz damit leider vollkommen unzureichend.", erklärt SCHULZ abschließend.

Hintergrund

Die sogenannte Störerhaftung verhindert offene WLAN-Zugänge, da sie private und gewerbliche Betreiber für Rechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich macht. Bislang können Urheber die WLAN-Betreiber stellvertretend abmahnen lassen, wenn sie den illegalen Tausch übers Netz nicht unterbunden hatten. Dies verhindert bislang die Schaffung freier WLAN-Netzwerke in Deutschland und behindert den Ausbau der digitalen Infrastruktur massiv.

Nach einer Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Anbieter offener Funknetze von der Störerhaftung zu befreien, sollte diese nun auch in Deutschland gestrichen werden. Das steht faktisch aber nicht im Gesetz. Dieses sieht nur vor, dass Betreiber lokaler WLAN-Zugänge den großen Netzbetreibern gleichgestellt werden. Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber können weiterhin bestehen.

Zurück

Reformhaus Mayr - Reformhaus des Jahres
Marinepool
Autohaus Robert Schäfer & Söhne KG
Helmut Reinnisch
Andreas Mörtl
Urologische Privatpraxis
Schreinerei Reinnisch