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| von Gemeinde Krailling

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft wie nötig zu wiederholen

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, haben die Vorder- und Hinterlieger die Sicherungsfläche auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten (§ 8 der Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter). Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn, auf deren Länge das Grundstück eine gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Straße besitzt. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Sicherungsfläche auf die ganze, das Eckgrundstück umschließende Gehbahn (§ 10 der Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter).

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind am Rande der Gehbahn oder bei sehr engen Gehbahnen nötigenfalls am Rande der Fahrbahn so zu lagern, daß der Verkehr nicht behindert wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten (§ 9 der Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter).

Wir bitten alle Grundstückseigentümer, rechtzeitig für die notwendigen Mengen Streumaterial zu sorgen. Aus den im Gemeindegebiet aufgestellten Streubehältern kann Splitt in angemessenem Umfang (nicht jedoch für Gewerbetreibende) entnommen werden.

Nach Ende der Winterperiode ist der gebrauchte Splitt aus privaten Zuwegungen und Garagenvorplätzen in haushaltsüblichen Mengen über die Restmülltonne zu entsorgen.

Streubehälter finden Sie an folgenden Stellen

KRAILLING  
Forst-Kasten-Str. 3 TV Planegg-Krailling
Luitpoldstr./Ecke Hans-Sachs-Str. Würmbrücke Pentenrieder Str.
Bergstr./Ecke Hackerberg Würmbrücke bei Marg.Kirche
Margaretenstr. (Alter Wirt)  
Luitpold-Brunnen FROHNLOH
Friedhof, Friedenstr. 12 (Haupteingang) Maibaum
Muggenthalerstr. / Ecke Fleckhamer Str.  
Mitterweg/Ecke Pentenrieder Str. (Maibaum)  
Pentenrieder Str./Ecke Höhenweg KIM
Pentenrieder Str. ( Brauerei Parkplatz) Casino
Rudolf-von-Hirsch- Str. (Rathaus Eingang) 2. Einfahrt
Frühlingstr. /Ecke Schlangenweg  
Papagenoplatz PENTENRIED
Pentenrieder Str./Ecke Fichtenstr. Kirchenweg (Friedhof)
Caritas-Altenheim Föhrengrund (Bushaltestelle)
Forst-Kasten-Straße Wendeplatz Stauber Birkenallee/Ecke Schulweg
Bergstr./Ecke Hermann-Aust-Str. Gutsstr. (Schulbushaltest.)
Muggenthaler Str. / Lohfeldstr.  
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Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft wie nötig zu wiederholen

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, haben die Vorder- und Hinterlieger die Sicherungsfläche auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten (§ 8 der Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter). Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück liegende Gehbahn, auf deren Länge das Grundstück eine gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Straße besitzt. Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Sicherungsfläche auf die ganze, das Eckgrundstück umschließende Gehbahn (§ 10 der Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter).

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind am Rande der Gehbahn oder bei sehr engen Gehbahnen nötigenfalls am Rande der Fahrbahn so zu lagern, daß der Verkehr nicht behindert wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten (§ 9 der Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter).

Wir bitten alle Grundstückseigentümer, rechtzeitig für die notwendigen Mengen Streumaterial zu sorgen. Aus den im Gemeindegebiet aufgestellten Streubehältern kann Splitt in angemessenem Umfang (nicht jedoch für Gewerbetreibende) entnommen werden.

Nach Ende der Winterperiode ist der gebrauchte Splitt aus privaten Zuwegungen und Garagenvorplätzen in haushaltsüblichen Mengen über die Restmülltonne zu entsorgen.

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