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| von Landkreis München

Information zum Brexit für alle britischen Staatsangehörigen

Übergangsregelung bis Ende 2020

Wichtige Information zum Brexit für alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen:

Zentrale E-Mail-Adresse „brexit@lra-m.bayern.de“ für Nachfragen eingerichtet

Am Samstag, den 1. Februar 2020, tritt das Vereinigte Königreich Großbritannien mit einem Austrittsabkommen aus der Europäischen Union aus.

Übergangsregelung bis Ende 2020

Während der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit bis Ende des Jahres 2020 werden britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen so behandelt, als wäre Großbritannien weiterhin Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das bedeutet, dass die bisherigen Freizügigkeitsrechte (einschließlich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) bis Ende 2020 unverändert fortgelten. Dies gilt auch für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, welche im Jahr 2020 ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegen.

Die Ausländerbehörde des Landkreises München wird alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen in den nächsten Monaten mit einem Schreiben über das weitere Vorgehen und evtl. erforderliche Schritte informieren.

Funktionspostfach für Nachfragen

Für alle weiteren wichtigen Fragen können sich britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen jederzeit an die eingerichtete E-Mail-Adresse des Fachbereichs 4.6.1 Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht des Landratsamtes München wenden: brexit@lra-m.bayern.de.

Für wichtige Informationen darüber hinaus empfiehlt sich die Internetseite des britischen Konsulats in München oder die Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Thema Brexit.

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Wichtige Information zum Brexit für alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen:

Zentrale E-Mail-Adresse „brexit@lra-m.bayern.de“ für Nachfragen eingerichtet

Am Samstag, den 1. Februar 2020, tritt das Vereinigte Königreich Großbritannien mit einem Austrittsabkommen aus der Europäischen Union aus.

Übergangsregelung bis Ende 2020

Während der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit bis Ende des Jahres 2020 werden britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen so behandelt, als wäre Großbritannien weiterhin Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das bedeutet, dass die bisherigen Freizügigkeitsrechte (einschließlich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) bis Ende 2020 unverändert fortgelten. Dies gilt auch für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, welche im Jahr 2020 ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegen.

Die Ausländerbehörde des Landkreises München wird alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen in den nächsten Monaten mit einem Schreiben über das weitere Vorgehen und evtl. erforderliche Schritte informieren.

Funktionspostfach für Nachfragen

Für alle weiteren wichtigen Fragen können sich britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen jederzeit an die eingerichtete E-Mail-Adresse des Fachbereichs 4.6.1 Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht des Landratsamtes München wenden: brexit@lra-m.bayern.de.

Für wichtige Informationen darüber hinaus empfiehlt sich die Internetseite des britischen Konsulats in München oder die Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Thema Brexit.

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