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| von Gemeinde Krailling

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2018

Der Gemeinderat der Gemeinde Krailling hat mit Beschluss vom 28.11.2017 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 310 % und der Grundsteuer B auf 310 % für das Kalenderjahr 2018 festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2017 ergibt sich damit keine Änderung, sodass auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2018 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Messbeträge sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetztes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt im Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2018 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2018 fällig.

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
am 15.08.2018, wenn die Jahressteuer 15,00 € nicht übersteigt, am 15.02. und 15.08.2018 zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

Für Steuerpflichtige, die von der Zahlungsmöglichkeit in einem Jahresbetrag Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2018 in einem Betrag am 01.07.2018 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändert sich der Messbetrag, werden Änderungsbescheide versandt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei
GEMEINDE  KRAILLING,  RUDOLF-VON-HIRSCH-STR. 1,  82152  KRAILLING
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem
Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
GEMEINDE  KRAILLING
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
GEMEINDE  KRAILLING
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung vom 22.06.07 (GVBI. S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgaben-rechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Krailling, den 09. Januar 2018

Christine Borst
Erste Bürgermeisterin

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Der Gemeinderat der Gemeinde Krailling hat mit Beschluss vom 28.11.2017 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 310 % und der Grundsteuer B auf 310 % für das Kalenderjahr 2018 festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2017 ergibt sich damit keine Änderung, sodass auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2018 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Messbeträge sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetztes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in der zuletzt im Kalenderjahr 2016 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2018 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2018 fällig.

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
am 15.08.2018, wenn die Jahressteuer 15,00 € nicht übersteigt, am 15.02. und 15.08.2018 zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

Für Steuerpflichtige, die von der Zahlungsmöglichkeit in einem Jahresbetrag Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2018 in einem Betrag am 01.07.2018 fällig.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändert sich der Messbetrag, werden Änderungsbescheide versandt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

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Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei
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Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem
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2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
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und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung vom 22.06.07 (GVBI. S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgaben-rechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Krailling, den 09. Januar 2018

Christine Borst
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