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| von Landkreis Starnberg

Buchsbaumzünsler - entsorgen! Aber nicht innerorts verbrennen!

Bußgeld bis zu 100.000 Euro

Zum Leidwesen aller Gartenbesitzer breitet sich der Buchsbaumzünsler weiter aus. Der AWISTA Starnberg und das Landratsamt Starnberg weisen aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die pflanzlichen Abfälle auf keinen Fall innerorts verbrannt werden dürfen.

Die befallene Pflanzen sind an den Grüngutannahmestellen auf den Wertstoffhöfen oder an der Kompostierungsanlage Hadorf abzugeben. Nur durch die darauffolgende thermophile Kompostierung werden die Schädlinge an ihrer weiteren Ausbreitung gehindert. Die Zweige sind nicht über die Restmülltonne, den Bioabfall oder den Sperrabfall auf den Wertstoffhöfen zu entsorgen. Auch sollen befallene Hecken nicht in den heimischen Kompost gegeben werden, da die im Gartenkompost erreichten Temperaturen nicht ausreichen, um die Schmetterlingsraupe unschädlich zu machen.

Auf keinen Fall dürfen die pflanzlichen Abfälle innerorts verbrannt werden. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wenn die pflanzlichen Abfälle im Außenbereich anfallen (kein Transport dorthin) dürfen sie an Werktagen von 6 -18 Uhr auf diesem Grundstück verbrannt werden. Dabei ist jedoch die Brandgefahr durch offenes Feuer bei Trockenheit und Wind zu beachten. Das Landratsamt rät daher, auf ein Verbrennen grundsätzlich zu verzichten. Nähere Informationen gibt es auf der Homepage des Landkreises.

Hintergrund diese Hinweises ist ein Vorfall im Landkreis bei dem ein Gartenbesitzer befallene Pflanzen im Wohngebiet verbrannt hat. Aufgrund der starken Rauchentwicklung wurde ein Wohnhausbrand vermutet und die Feuerwehr rückte mit 20 Mann an.

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Buchsbaumzünsler - entsorgen! Aber nicht innerorts verbrennen!

Bußgeld bis zu 100.000 Euro

Zum Leidwesen aller Gartenbesitzer breitet sich der Buchsbaumzünsler weiter aus. Der AWISTA Starnberg und das Landratsamt Starnberg weisen aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die pflanzlichen Abfälle auf keinen Fall innerorts verbrannt werden dürfen.

Die befallene Pflanzen sind an den Grüngutannahmestellen auf den Wertstoffhöfen oder an der Kompostierungsanlage Hadorf abzugeben. Nur durch die darauffolgende thermophile Kompostierung werden die Schädlinge an ihrer weiteren Ausbreitung gehindert. Die Zweige sind nicht über die Restmülltonne, den Bioabfall oder den Sperrabfall auf den Wertstoffhöfen zu entsorgen. Auch sollen befallene Hecken nicht in den heimischen Kompost gegeben werden, da die im Gartenkompost erreichten Temperaturen nicht ausreichen, um die Schmetterlingsraupe unschädlich zu machen.

Auf keinen Fall dürfen die pflanzlichen Abfälle innerorts verbrannt werden. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wenn die pflanzlichen Abfälle im Außenbereich anfallen (kein Transport dorthin) dürfen sie an Werktagen von 6 -18 Uhr auf diesem Grundstück verbrannt werden. Dabei ist jedoch die Brandgefahr durch offenes Feuer bei Trockenheit und Wind zu beachten. Das Landratsamt rät daher, auf ein Verbrennen grundsätzlich zu verzichten. Nähere Informationen gibt es auf der Homepage des Landkreises.

Hintergrund diese Hinweises ist ein Vorfall im Landkreis bei dem ein Gartenbesitzer befallene Pflanzen im Wohngebiet verbrannt hat. Aufgrund der starken Rauchentwicklung wurde ein Wohnhausbrand vermutet und die Feuerwehr rückte mit 20 Mann an.

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