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Verkehr | | von Würmtalzweckverband

Mühltal-Radweg wieder gesperrt

Der Würmtal-Zweckverband hat den Mühltal-Radweg entlang der Alten Mühle erneut gesperrt

Bereits im März kam es auf dem betreffenden Grundstück zu einer Sperrung. Aufgrund von Protesten aus der Bürgerschaft und Berichten in der Presse wurde zunächst eine provisorische Lösung zur Öffnung des Weges gefunden. Das Straßenbauamt Weilheim stellte Hinweisschilder und Absperrungen zur Verfügung und kündigte die Übernehme der Verkehrssicherungspflicht an.

Aus diesen Gründen entschied sich der Eigentümer des betreffenden Grundstücks, der Würmtal-Zweckverband, für eine kurzfristige Öffnung des Weges. Dies geschah vor allem um eine weitere Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern, die aufgrund der Sperrung auf die nebenliegende Staatsstraße ausweichen mussten, zu beenden.
Nun musste der Würmtal-Zweckverband kurzfristig erneut eine Sperrung veranlassen.

Grund dafür ist die Kündigung der erst kürzlich abgeschlossenen Vereinbarung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch das Straßenbauamt Weilheim. Die Kündigung erreichte den WZV erst kurz vor Mittag am heutigen Freitag, so dass diesem so kurzfristig keine andere Möglichkeit blieb, als den Durchgang wieder zu sperren.

Hintergrund der Kündigung ist ein vom Straßenbauamt beauftragtes Gutachten, welches auf eine mangelnde Verkehrssicherheit der Gebäude entlang des Weges hinweist. Dieses Gutachten wurde dem WZV erst heute gleichzeitig mit der Kündigung des Straßenbauamtes Weilheim zur Kenntnis gebracht.

Hintergrund

Der betreffende Wegabschnitt verläuft auf dem privaten Grund des Würmtal-Zweckverbandes und diente bislang als Teil eines öffentlichen Fuß- und Radweges, da in diesem Bereich kein Rad- und Fußweg auf öffentlichem Grund existiert. Die Verkehrssicherungspflicht für den Weg oblag dem Pächter des Grundstücks. Seit Auslaufen eines Pachtvertrages hatte der Würmtal-Zweckverband hier die Verkehrssicherungspflicht zu tragen.

Die Satzung des Würmtal-Zweckverbandes verbietet jedoch die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Weg. Diese würde dem rechtlich fixierten Zweck der Existenz des Verbandes (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) zuwiderlaufen, die insbesondere die dafür notwendigen Ausgaben nicht vorsieht. Fielen diese an, wären sie schlussendlich an die Wasserbezieher im Würmtal durch Gebühren- und/oder Beitragserhöhungen weiter zu geben.

Darüber hinaus ist der Zweckverband rein faktisch nicht in der Lage, eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da hierfür Gerät und Kapazitäten fehlen. Eine Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht würde einzelne Mitarbeiter persönlich für mögliche Folgen (strafrechtlicher wie privatrechtlicher Art) einem Haftungsrisiko aussetzen.

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Bereits im März kam es auf dem betreffenden Grundstück zu einer Sperrung. Aufgrund von Protesten aus der Bürgerschaft und Berichten in der Presse wurde zunächst eine provisorische Lösung zur Öffnung des Weges gefunden. Das Straßenbauamt Weilheim stellte Hinweisschilder und Absperrungen zur Verfügung und kündigte die Übernehme der Verkehrssicherungspflicht an.

Aus diesen Gründen entschied sich der Eigentümer des betreffenden Grundstücks, der Würmtal-Zweckverband, für eine kurzfristige Öffnung des Weges. Dies geschah vor allem um eine weitere Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern, die aufgrund der Sperrung auf die nebenliegende Staatsstraße ausweichen mussten, zu beenden.
Nun musste der Würmtal-Zweckverband kurzfristig erneut eine Sperrung veranlassen.

Grund dafür ist die Kündigung der erst kürzlich abgeschlossenen Vereinbarung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch das Straßenbauamt Weilheim. Die Kündigung erreichte den WZV erst kurz vor Mittag am heutigen Freitag, so dass diesem so kurzfristig keine andere Möglichkeit blieb, als den Durchgang wieder zu sperren.

Hintergrund der Kündigung ist ein vom Straßenbauamt beauftragtes Gutachten, welches auf eine mangelnde Verkehrssicherheit der Gebäude entlang des Weges hinweist. Dieses Gutachten wurde dem WZV erst heute gleichzeitig mit der Kündigung des Straßenbauamtes Weilheim zur Kenntnis gebracht.

Hintergrund

Der betreffende Wegabschnitt verläuft auf dem privaten Grund des Würmtal-Zweckverbandes und diente bislang als Teil eines öffentlichen Fuß- und Radweges, da in diesem Bereich kein Rad- und Fußweg auf öffentlichem Grund existiert. Die Verkehrssicherungspflicht für den Weg oblag dem Pächter des Grundstücks. Seit Auslaufen eines Pachtvertrages hatte der Würmtal-Zweckverband hier die Verkehrssicherungspflicht zu tragen.

Die Satzung des Würmtal-Zweckverbandes verbietet jedoch die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für einen öffentlichen Weg. Diese würde dem rechtlich fixierten Zweck der Existenz des Verbandes (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) zuwiderlaufen, die insbesondere die dafür notwendigen Ausgaben nicht vorsieht. Fielen diese an, wären sie schlussendlich an die Wasserbezieher im Würmtal durch Gebühren- und/oder Beitragserhöhungen weiter zu geben.

Darüber hinaus ist der Zweckverband rein faktisch nicht in der Lage, eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, da hierfür Gerät und Kapazitäten fehlen. Eine Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht würde einzelne Mitarbeiter persönlich für mögliche Folgen (strafrechtlicher wie privatrechtlicher Art) einem Haftungsrisiko aussetzen.

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